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Wechsel, Begebungsvertrag, Einrede.
Dem war nicht beizutreten.
Zum Uebcrgange des Wechselanspruchs auf einen Dritten ist die blose Er-
langung des Besitzes an dem mit einem entsprechenden Indossamente versehenen
Wechsel nicht ausreichend, vielmehr noch erforderlich, daß der Wechsel auf Grund
eines Begebungsvertrags mit dem Indossanten in die. Hand deS Dritten gelangt
ist. Dieser letztere Umstand bedarf zwar keiner besonderen thatsächlichen Begründung
und Beweisführung von Seiten des dritten Besitzers, da nach Artikel 36 der
deutschen Wechselordnung eine gesetzliche Vermuthung dafür streitet, daß der durch
das Indossament legitimirte Inhaber auf Grund eines solchen Vertrags in den
Besitz des Wechsels gekommen ist. Es steht aber dem in Anspruch genommenen
Wechselverpflichteten als eine im Wechselrechte begründete Einrede (Art. 82) das
Recht zu, den Mangel dieses Erfordernisses geltend zu machen und soweit nöthig
im Wege des Gegenbeweises darzuthun,
.bergt. Thöl, Wechselrecht 4. Ausl. §§ 55 und 116; Entscheidungen des
. Reichs-O.H.G.'s XIX.S. 33 und des Reichsgerichts V S. 82.
Nach demjenigen, was Kläger hierüber bereits in der vorigen Instanz ein-
geräumt hat, ist als festgestellt anzusehen, daß Kläger den Wechsel nicht auf Grund
eines wechselmäßigen Begebungsvertrags erworben hat.
Das Indossament des Beklagten, auf welches sich der Kläger stützt, hat
nicht die Weiterbegebung des Wechsels an den gegenwärtig als Nachmann des
Beklagten figurirenden Kläger oder die Firma K. & L., von welcher
Kläger dm Wechsel empfing, sondern die Begebung an einen Dritten zum Zweck
gehabt, dessen auf die Kredit- und Sparbank lautendes Giro ebenso wie das Giro
der Letzteren an die Reichsbankhauptstelle in der Folge von der Firma K. & L.
durchstrichen worden sind, wie man annehmen muß, in der Absicht, durch die Ent-
fernung der hinter dem Blankogiro des Beklagten befindlichen Vollgiri das elftere
mit Hülfe der durch Artikel 36 der Deutschen Wechselordnung formell gebotenen
Handhabe zu ihrer bezw. des Klägers Legitimation verwendbar zu machen. Ma-
teriell würde die genannte Firma hierzu nur berechtigt gewesen sein, wenn sie sich
auf einm Begebungsvertrag mit dem letzten Vollindossatar, der Reichsbankhaupt-
stelle in Leipzig zu berufen vermöchte. Ein solcher Vertrag jedoch liegt nachweis-
lich nicht vor, da derjenige Vorgang, durch welchen die Firma K. & L. in den
Besitz des Wechsels gelangt ist, nicht die wesentlichen Erfordernisse für den Ab-
schluß eines Begebungsvertrags enthält.
Nach Einverständniß der Parteien wurde der Wechsel um die Verfallzeit
von der Reichsbankhauptstelle, dem damals durch Vollgiro legitimirten Inhaber,
an den Acceptanten B. gegen Zahlung der Wechselsumme ausgehändigt und es
muß an und für sich angenommen werden, daß der Wille der Betheiligten auf
Erfüllung der durch das Accept begründeten Wechselschuld des Acceptanten sowie
der daran sich knüpfenden Verbindlichkeit des bezahlten Inhabers zur Aushändigung
des Wechsels nach Art. 39 der W.O. gerichtet war,