Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

3.1.15. Wechsel-Begebungsvertrag, Einrede des Verpflichteten gegen die in Art. 36 der D.W.O. aufgestellte Rechtsvermuthung. (Art. 82, Art. 39 der D.W.O.)

92 Wechsel, Begebungsverlrag, Einrede.
Zahlung geben und in den Verkehr bringen soll, also darin, daß er eine dem
Dritten gegenüber verpflichtende Unterschrift abgiebt. Wenn der dritte Erwerber
von dem zwischen den Acceptantcn und dem Wechselnehmer obwaltenden Gefällig-
keitsverhältnisse Kenntniß hat, so weiß er nur, daß der Acceptant sich aus Ge-
fälligkeit für seinen Wechselnehmer dem dritten Erwerber verpflichten wollte, be-
findet sich also nicht in bösem Glauben (vergl. Staub, Wechselordnung, S. 174).
Eine beachtliche Einrede der Arglist ist auch nicht in dem sonstigen Vor-
bringen des Beklagten enthalten. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen der Be-
klagten und G., insbesondere die Art und Weise, in welcher zufolge der zwischen
diesen getroffenen Vereinbarung die fälligen Wechsel eingelöst zu werden Pflegten,
berührten den Kläger, der seine Ansprüche aus dem Klagwechsel auf Grund eigenen
Rechts nicht als Rechtsnachfolger G.'s geltend macht, überhaupt nicht. Ob Kläger,
welcher nach der eigenen Sachdarstellung der Beklagten den Wechsel bezahlt hat,
hiervon erst am 11. Februar 1896, also reichlich 8 Monate nach Verfallzeit, die
Beklagte mit dem Verlangen um Zahlung in Kenntniß gesetzt hat, ist einflußlos.
Der Kläger ist befugt, seine Ansprüche aus dem Accepte bis zum Mlaufe der
dreijährigen Verjährungsfrist (Art. 7? der Deutschen W.O.) gegen die Beklagte
geltend zu machen; er war nicht verpflichtet/ alsbald nach der Fälligkeit der Wechsel
der Beklagten zur Zahlung vorzulegen; vielmehr hätte es der Beklagten freige-
standen, zu Vermeidung etwaiger Nachtheile nach Ablauf der Protestfrist die
Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht oder einer andern
zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt niederzulegen
(Art. 40 der Deutschen W.O.). Wenn die Beklagte die Unthätigkeit, die der
Kläger in der Einziehung der Wechselsumme ihm gegenüber anfänglich an den Tag
gelegt hat, dazu benutzen will, um auf Grund der civilrechllichen Vorschriften über
die Bürgschaft (§ 1466, § 1467 des B.G.B's.) sich von dem Klaganspruche zu
befreien, so scheitert dieser Angriff vor Allem schon daran, daß das Accept keine
Bürgschaft ist; das Accept hat zwar mit der letzteren insofem eine gewisse Aehn-
lichkeit, als es ein Garantieversprechen gegenüber allen Wechseleigenthümern ent-
hält, (vergl. Lehmann, Lehrbuch des Wechselrechts, S. 4b0); dagegen ist das in
dem Accept liegende reine Summenversprechen lediglich nach wechselrechtlichen Grund-
sätzen, zu beurtheilen; der Acceptant kann sich mithin dem Wechselgläubiger gegen-
über nicht auf etwaige, ihm aus einer Bürgschaft zustehende Rechtszuständigkeiten
berufen (vergl. Thöl, Wechselrecht, § 80, S. 278 der 4. Aufl.).
Wechscl-Begcbungsvertrag, Einrede des Verpflichteten gegen die in Art.
36 der D.WO. ausgestellte Rechtsvermuthung. (Art. 82, Art. 39 der
D.W.O.)
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 6. März 1894. (0. IV. 204,93).
Der Klaganspruch betrifft eine Forderung aus einem am 1b. Oktober 1893
fällig gewesenen Wechsel über 600 Ji, welcher von Friedrich K. an eigne Ordre

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