3.1.14.
Wechsel, Einwand des Gefälligkeitsaccepts, des mangelnden Begebungsvertrages, der Arglist, Unterschied des Wechsels von der Bürgschaft (Art. 82, 40 der Deutschen W.O. §§ 1466, 1467 des B.G.B.).
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Wechsel, Gefälligkeitsaccept. Begebmigsvertrag.
ständigkeit des Prozeßgerichts, welche für die Exekutionsintervention nach tz 690
der C.P.O. (vergl. übrigens § 707) begründet ist, infolge stillschweigender Berein-
barung der Parteien auch in Betreff der Bereicherungsklage nicht zu bezweifeln
(88 38, 39 der C.P.O.). Und andererseits liegt in der nachträglichen Geltend-
machung des Gesichtspunktes der Bereicherungsklage deshalb nicht eine Klag-
änderung im Sinne der §§ 335 Z. 3 und 240, weil es sich hierbei nicht um
Vorführung neuer Thatsachen, also nicht um eine andere Substantiirung des
Klaganspruches, sondern nur um eine andere rechtliche Würdigung des gleichen
Thatbestandes handelt. Die Klage ist aber als Bereicherungsklage materiell nicht
begründet. Die Bereicherung des Einen zum Nachtheile des Anderen giebt dem
Letzteren nicht unter allen Umständen, sondern nur in den vom Gesetze bestimmten
Fällen einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung (Entscheidungen des
Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 13 S. 181). Bon den bezüglichen Bestimmungen
des sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuches können hier nur die von der sogenannten
Kondiktionenlehre handelnden in den §§ 1519—1550 in Frage kommen. Ihre An-
wendung auf den vorliegenden Fall wird aber schon durch die Erwägung aus-
geschlossen, daß nach dem oben Ausgesührten infolge der Pfändung der 900 A
überhaupt nicht Etwas aus dem Vermögen der Klägerin an die Beklagte
gelangt ist.
Wechsel, Einwand des Gefälligkeitsacce-ts, des mangelndm Begebungs-
vertrages, der Arglist. Unterschied des Wechsels von der Bürgschaft (Art. 83,
40 der Deutschen WO. §§ 1466, 1467 des B.G.B.).
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 12. Juni 1696. 0. IV. 72/96.
Kläger klagt im Wechselprozesse gegen die beklagte Handelsgesellschaft auf
Grund des von letzterer acceptirten Primawechsels auf Zahlung von 2430 A
nebst Zinsen.
Beklagte erhebt gegen die Klagforderung die Einreden des Gefälligkeits-
accepts, der Arglist und des mangelnden Begebungsvertrages, indem sie im Ein-
zelnen anführt:
Der eine Inhaber des Beklagten, Sch., habe mit dem später — am 11. Fe-
bruar 1896 — in Konkurs verfallenen Fabrikanten G. in freundschaftlichem Ver-
kehr gestanden und ihm, um ihm pecuniär auszuhelfen, öfters Gefälligkeitsaccepte
gegeben, die G. in Umlauf gesetzt und später eingelöst habe. Einmal habe G.
den Kläger um Geld gebeten; dieser habe erklärt, er werde ihm aushelfen, wenn
er das Accept Sch.'s bringe, worauf G. bemerkt habe, Sch. werde ihm schon
aushelfen. Als darauf G. dem Kläger das streitige Accept gebracht habe, habe
er dem letzteren mitgetheilt, daß Sch. aus Gefälligkeit acceptirt habe. G. habe
auch, wie Kläger gewußt habe, niemals eine Forderung an die Beklagte gehabt.
Da Kläger gewußt habe, daß ein Gefälligkeitsaccept vorliege, so habe er auch ge-