Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

Zwangsvollstreckung, baares Geld, Freigabe. 89
die Letztere,, von „seinem Gelbe" Wertpapiere zu kaufen, und schreibt sich damit
nach dem Wortlaute das Eigenthum an gewissen im Besitze der Bank befind-
lichen Geldstücken zu, wahrend er doch dem Sinne nach nur die ihm zustehende
rechtliche Möglichkeit bezeichnen will, über die Tauschkraft jener Geldstücke zu ver-
fügen, sich ihren Nutzungswerth dienstbar zu machen.
In dem gleichen Rechtsirrthum hat sich augenscheinlich auch R. befunden,
als er bei seiner Vernehmung die ihm auf Grund des Kreditbriefes von Alt-
mann & Stettheimer ausgezahlte Geldsumme als nicht ihm, sondern der Klägerin
gehörig bezeichnete. Die von ihm angeführten Thatsachen rechtfertigen nicht diese,
ein bloßes Urtheil enthaltende Aussage, sondern nur die Annahme, daß der Nutz-
ungswerth jener Geldsumme im Enderfolge der Klägerin gebührt habe, insofern
R. verpflichtet war, sie ausschließlich im Interesse der Klägerin, nämlich zur Be-
streitung seines Reiseaufwandes zu verausgaben.
Die vorstehenden Erwägungen schließen auch die Möglichkeit aus, die Exe-
kutionsintervention aus einem anderen Gesichtspunkte aufrecht zu erhalten. Diese
Klage kann nämlich zwar ebenso wie der analoge Aussonderungsanspruch im Konkurs-
verfahren (8 35 der K.O.) nicht nur auf Eigenthum oder publizianischen Besitz
an der gepfändeten Sache, sondern auch auf einen auf die Sache bezüglichen blos
persönlichen Anspruch des Klägers gegen den ausgepfändeten Schuldner gestützt
werden (Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 18 S. 366 flg.;
Gaupp, Kommentar zur C.P.O. Bd. II Anm. II 1b zu 8 690 S. 379 der
2. Aufl., O.L.G. Stuttgart in Seuffert's Archiv Bd. 45, S. 244 flg. Nr. 152,
Köhler, Konkursrecht 8 33 S. 155). Hierbei wird aber doch immer voraus-
gesetzt, daß die Sache, auf deren Herausgabe der Anspruch gerichtet ist, nicht
zum Vermögen des Schuldners gehöre, daß sie also in seinen Besitz ge-
kommen ist mit der Bestimmung, nicht ihm zu verbleiben, sondern an den
als Intervenienten auftretenden Dritten zu gelangen beziehentlich zurückzugelangen,
wie dies der Fall ist bei dem Ansprüche des Vermiethers, des Hinterlegers, des
Verleihers auf Rückgabe der vermietheten, hinterlegten, verliehenen Sache. Ein
Anspruch dieser Art ist in dem vorliegenden Falle nicht in Frage. Denn R. ist
nach dem Obigen nicht verpflichtet gewesen, das ihm auf Grund des Kreditbriefes
ausgezahlte Geld an die Klägerin abzuliefern, da er es nicht für sie erhalten
hat; es ist ihm ja im Gegentheil zu dem ausgesprochenen Zwecke gewährt worden,
eö auszugeben, nämlich seinen Reiseaufwand davon zu bestreiten; nur. den nach
Befinden nach Deckung aller Reisekosten in seinen Händen verbleibenden Rest-
betrag hat er nach Beendigung der Reise an die Klägerin herauszugeben gehabt.
Gleichgültig ist nach dem oben gewonnenen Resultate, ob R. das ihm von
Altmann & Stettheimer ausgezahlte Geld mit eigenem Gelde vermischt hat; denn
er ist eben schon ohne solche Vermischung Eigenthümer jenes Geldes geworden.
Insoweit endlich die Klage als Bereicherungsklage bezeichnet worden ist,
stehen ihr zwar formelle Bedenken nicht entgegen. Denn einerseits ist die Zu-

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