3.1.12.
Rückforderung wegen Leistung einer Nichtschuld und wegen Mangels jeden Grundes vom gutgläubigen Erwerber nach sächsischem und französischem Rechte. Bereicherung. § 1527, § 1550 des B.G.B.'s, Art. 1380, 1378, 1379 Code civil.
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Kondiktion. Bereicherung.
sellschast am 30. Dezember 1890 gegründet, der genannte D. aber schon am
1. Januar 1891 wieder ausgetreten und eine andere Person an seine Stelle ge-
treten sei. Ist das richtig, was die Klägerin behauptet, so folgt daraus höchstens,
daß der Registerrichter eine Aenderung der Firma der Beklagten als einer der
Wahrheit nicht entsprechenden erzwingen könnte. So lange eine Aenderung nicht
durchgesetzt wird, bleibt die eingetragene Firma die Firma der Beklagten, und
das für die Firma eingetragene Waarenzeichen ein Waarenzeichen dieser Firma.
Im Falle einer Aenderung konnte überdies gemäß Z 5 Nr. 2 des Gesetzes vom
30. November 1874, und kann gemäß § 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Mai
1894 das Zeichenrecht für die neue Firma gewahrt werden.
Rückforderung wegen Leistung einer Nichtschuld und wegen Mangels jeden
Grundes von» gutgläubigen Erwerber nach sächsischenl und französischem
Rechte. Bereicherung. § 1527, § 1550 des B.G.B.'s, Art. 1380, 1378,
1379 Code civil.
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 6. März 1894, 0. IV. 199/93.
Der Sachverhalt ergiebt sich aus den nachstehenden Gründen, aus denen
die in erster Instanz ausgesprochene Klagabweisung gebilligt wurde:
Die Klägerin war als Zahlstelle auf einem Ende April 1893 zahlbaren
Wechsel benannt, welcher von der Firma Lehmann Freies in Straßburg als Be-
zogener angenommen war. Der Wechsel ging durch Indossament des Ausstellers
und Remittenten auf den Beklagten über, wurde in dessen Aufträge am 2. Mai 1893
im Bankgeschäfte der Klägerin durch die Post zur Zahlung vorgelegt und, unge-
achtet die Firma Lehmann Freres bereits Mitte April 1893 in Konkurs verfallen
war, von einem Angestellten der Klägerin bezahlt. Letztere fordert von dem Be-
klagten Erstattung des gezahlten Wechselbetrags von 446 Jl 75 J;. unter der
Behauptung, die Bezahlung des Wechsels sei vor sich gegangen, ohne daß sie
Deckung gehabt habe, und dem Umstande zuzuschreiben, daß ihr Prokurist G.,
seinem vorher gefaßten Entschlüsse zuwider, im Drange der Geschäfte verabsäumt
habe, den an der Kasse thätigen Beamten zur Ablehnung der Wechselzahlung an-
zuweisen.
Daß die geleistete Zahlung der Erfordernisse einer giltigen, zur Tilgung
der Wechselobligation geeigneten Einlösung des Wechsels ermangelt habe, ist nicht
dargethan. Namentlich ist genügender Anhalt für die Annahme zu vermissen,
daß auf Seiten der Klägerin der Wille gefehlt habe, den streitigen Betrag zum
Zwecke der Einlösung eben dieses Wechsels zu bezahlen. Die klagende Gesellschaft
wurde bei der Bezahlung der Wechselsumme an die Post durch den in ihrem Ge-
schäfte angestellten Kassirer vertreten. Daß eö außerhalb des allgemeinen Auf-
trags des letzteren gelegen habe, Wechsel, welche von der Post im Bankgeschäfte
der Klägerin zur Zahlung vorgelegt wurden, einzulösen, und er daher zur Be-