Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

Unbefugte Benutzung etuci Waarenzetchens. Ges. v. 6. Mai 1894. 83 •
gerichts Charlottenburg hatte eintragen lassen, ergab sich eine mittelbare fernere
Folge des Urtheils ans dem § 11 des Gesetzes über den Markenschutz vom
30. November 1874 in Verbindung mit dem aus § 293 der C.P.O. abzuleiten-
den Grundsatz, daß die rechtskräftig gewordene Abweisung eines Anspruchs die
Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache auch gegen einen solchen Anspruch
begründet, für den der abgewiesene Anspruch eine nothwendige Voraussetzung
bildet. Weil die Beklagte (D. & Co.) nicht berechtigt war, die Klägerin von der
Benutzung des Zeichens mit dem Adler auszuschließen, war sie auch nicht in der
Lage, die Löschung dieses Zeichens, nachdem es eingetragen worden war, herbei-
zuführen. Sie mußte es als ein durch das Gesetz vom 30. November 1874
geschütztes gelten lassen. Weiter aber reicht die Tragweite des in dem Vorprozeß er-
gangenen Urtheils nicht. Es entzieht der Beklagten nicht die Bcfugniß, auf Grund
ihrer älteren Zeichenanmeldung vom Jahre 1891 Widerspruch dagegen zu erheben,
daß die Klägerin für das von ihr benutzte Zeichen auch den Schutz des neuen
Gesetzes erlangt. Anders löge- die Sache nur dann, wenn das Gesetz vom
12. Mai 1894 bestimmte, daß die in die amtsgerichtlichen Zeichenregistcr einge-
tragenen Waarenzeichen nach erfolgter Anmeldung beim Patentamt ohne Weiteres
in die Zeichenrolle einzutragen seien. Das ist aber, wie sich aus § 24 des Ge-
setzes ergiebt,' nicht der Fall. Nur die Eintragung derjenigen in die Zeichen.-
register eingetragenen Zeichen, die auf Grund eines älteren landesgesetzlichen
Schutzes eingetragen worden sind, darf nicht versagt werden; alle übrigen sind nur
dann in die Zeichenrolle einzutragen, wenn sie den Erfordernissen des neuen Ge-
setzes entsprechen^ Die frühere Eintragung in das Zeichenregister oder vielmehr
die ihr zu Grunde liegende Anmeldung hat nur Bedeutung für die Frage der
Priorität. Hiervon abgesehen, ist das Schutzrecht, das durch die Eintragung in
die Zeichenrolle gewonnen wird, ein von der früheren Eintragung unabhängiges,
auf selbständigen Voraussetzungen beruhendes neues Recht, nicht das alte Recht
mit lediglich neuer formaler Grundlage. Daraus folgt dann aber mit Nothwen-
digkeit, daß die Eintragung in das Zeichenregister des Amtsgerichts Charlottenburg
und das im Vorprozesse ergangene Urtheil nicht geeignet sind, einen Anspruch der
Klägerin gegen die Beklagte auf Eintragung ihres Zeichens in . die Zeichenrolle zu
begründen.
Unerheblich ist die Behauptung der Klägerin, daß zuerst sie und der mit
ihr in Verbindung stehende Apotheker F. C. D. in Berlin untere.der damals
noch nicht eingetragenen Adlermarke Toilettenseife hergestellt und vertrieben habe.
Die blos thatsächliche Benutzung dieses Zeichens gewährte. kein Prioritätsrecht
gegenüber der zuerst erfolgten Zeichenanmeldung der Beklagten. - Unerheblich ist
auch die fernere Behauptung, daß der Mitinhaber der beklagten Gesellschaft,
R. M., mit einem anderen aus Berlin stammenden Apotheker D. zu einer
offenen Handelsgesellschaft unter der Firma D. & Co. zusammengetreten sei,
um ebenfalls D.'sche Seife in den Handel bringen zu können, und daß diese Ge-
6*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer