82 Unbefugte Benutzung eines Waarenzeichens. Ges. v. 12. Mai 1894.
nung von Seife mit dem für sie, die damalige Klägerin, eingetragenen Waaren-
zcichen oder mit ihrer Firma und zum Feilhalten solcher Seife, sowie auf
Schadensersatz. Diese Klage wurde jedoch durch Urtheil des Landgerichts I zu
Berlin vom 28. November 1892 als unbegründet abgewiesen, und dieses Urtheil
ist rechtskräftig geworden.
Am 19. Juni 1893 wurde dann das erwähnte Waarenzeichen mit dem
Adler für die jetzige Klägerin, die Firma P. & in das Zeichenregister deS
Amtsgerichts zu Charlottenburg eingetragen.
Nachdem das Reichsgcsetz zum Schutze der Waarenbezeichnungen vom
12. Mai 1894 in Kraft getreten war, meldete die Klägerin das Zeichen mit dem
Adler, die Beklagte das Zeichen mit der Eule beim Reichspatentamt zur Ein-
tragung in die Zeichenrolle an. Gegen die Eintragung des von der Klägerin
angemeldeten Zeichens erhob die Beklagte Widerspruch wegen Uebereinstimmung
dieses Zeichens mit dem für sie, die Beklagte, in das Zeichenregister des Amts-
gerichts zu Frankfurt a. M. eingetragenen Zeichen. In Folge dieses Widerspruchs
wurde durch Entscheidung des Patentamts, Abtheilung für Waarenzeichen, die
Eintragung deS von der Klägerin angemeldeten Zeichens wegen Uebereinstimmung
mit dem älteren für die Beklagte eingetragenen Zeichen versagt, und die dagegen
von der Klägerin erhobene Beschwerde durch Beschluß der Beschwerdeabtheilung
des Patentamts vom 10. Juni 1895 als ungerechtfertigt zurückgewiesen.
Nunmehr erhob die Klägerin Klage mit dem Anträge, die Beklagte zu verur-
theilen, einzuwilligen, daß das für die Klägerin in das Zeichenregister des Amts-
gerichts zu Charlottenburg eingetragene Waarenzeichen in die Zeichenrolle des Patent-
amts übertragen werde. Sie stützt sich auf das oben erwähnte Urtheil des Land-
gerichts I zu Berlin vom 28. November 1892 und die Eintragung in das
Zeichenregister des Amtsgerichts zu Charlottenburg.
Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen; die Gründe des Urtheils
deS Reichsgerichts lauten:
Nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Waarenbezeichnungen vom
12. Mai 1894 ist die Entscheidung des Patentamts, daß die beiden in Frage
stehenden Waarenzeichen mit einander übereinstimmen, eine endgültige. Es fragt
sich daher nur, ob der Klägerin ungeachtet dieser Uebereinstimmung ein Anspruch
aus Eintragung gegen die Beklagte zusteht. Mit Recht ist dies von den Jnstanz-
gerichten verneint worden.
Die in dem Vorprozeß erhobene Klage war dagegen gerichtet, daß die jetzige
Klägerin das Zeichen mit dem Adler zur Kennzeichnung ihrer Waare benutzte.
Das diese Klage abweisende und rechtskräftig gewordene Urtheil stellte das streitig
gewesene Rechtsverhältniß dahin fest, daß die Gesellschaft D. & Co. fortan nicht
berechtigt war, die Gesellschaft P. & an der Benutzung jenes Zeichens zur
Waarenbezeichnung zu hindern. Nachdem sodann die zuletzt genannte Firma (die
jetzige Klägerin) das von ihr benutzte Zeichen in das Zeichenregister des Amts-