Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

3.1.11. Tragweite einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1864 eine Klage darauf, daß ein Anderer sich eines gewissen Waarenzeichens nicht bedienen dürfe, rechtskräftig abgewiesen ist, für die Rechtsverhältnisse nach dem Inkrafttreten jenes Gesetzes.

Unbefugte Benutzung eines Warenzeichens. Ges. vom 12. Mai 1894. 81
Frage, ob die nachträgliche Zustimmung der Aufsichtsräthe unter allen Umständen
den Formmangel zu heben vermöchte. Entscheidend für die Annahme der Einfluß-
losigkeit einer solchen Formwidrigkeit ist, daß ihr weder die Verkümmerung des
Rechtes eines Aktionärs, noch ein Einfluß auf daS Zustandekommen des ange-
fochtenen Beschlusses zugeschrieben werden kann. Die Revision macht allerdings
geltend, daß die Theilnahme ausgebliebener Aktionäre an der Diskussion möglicher
Weise das Ergebniß der Abstimmung beeinflußt haben würde. Die Bekannt-
machung der Einberufung wäre aber genau in derselben Form erfolgt, wenn der
Formmangel nicht Vorgelegen hätte, die Berufnng somit auf Grund eines Be-
schlusses des Aufsichtsraths veröffentlicht worden wäre. Nach Außen ist somit die
vorgelegene Ordnungswidrigkeit nicht in die Erscheinung getreten. Dafür, daß
dieser Vorgang bekannt geworden und etwa irgend ein Aktionär sich deshalb vom
Besuche der Generalversammlung hätte abhalten lassen, liegt nichts vor. Die
Ordnungswidrigkeit durfte daher für einflußlos erachtet werden.
Der Ausführung des Berufungsgerichts, daß keine Rechtsnorm bestehe, ge-
mäß der ein wirklich oder vermeintlich Berechtigter nicht befugt sei, seine Anerkennung
dahin zu erklären, daß ihm keine Ansprüche gegen einen Dritten oder solche nicht
mehr zustehen, konnte nur zugestimmt werden. Der Beschluß verstößt gegen kein
Gesetz oder irgend eine Rechtsnorm. Wer anerkennt, daß' er keinen Anspruch
gegen einen Dritten habe, greift in dessen Rechte nicht ein. Feststellungsklagen
aber betreffen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Für die
bloße Feststellung eines Aufhebungsgrundes für sich gegenüber der Anerkennung,
daß ein Schuldverhältniß nicht bestehe, gibt eS keine Klage.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Tragweite einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche vor dem Inkraft-
treten des Gesetzes zum Schutze der Waarenbezeichnunge» vom 12. Mai
1894 eine Klage darauf, datz ein Anderer sich eines gewissen Waaren-
zeichens nicht bedienen dürfe, rechtskräftig abgewicsen ist, für die Rechts-
verhältnisse nach dem Inkrafttreten jenes Gesetzes.
R.G. 1. Civ.S. Urth. vom 2. Dezember 1896. I. 230/96.
Für die Beklagte, die Gesellschaft D. L Co., war am 22. Januar 1891
in das Zeichenregister des Amtsgerichts zu Frankfurt a. M. ein Waaren-
zeichen für Verpackung von Seife eingetragen worden, bestehend in einer ovalen
Marke, in deren Umgrenzung sich eine sitzende Eule befindet mit der Umschrift
„Doerings Seife, Preis 40 Pfennige".
Als darauf die Klägerin eine Seife unter Benutzung einer ovalen Marke,
in deren Umgrenzung sich ein sitzender Adler mit der Umschrift „Apotheker F. C.
Doering's Seife, Preis 40 Pfennige" befindet, in den Handel brachte, erhob die
jetzige Beklagte Klage gegen sie aus Ausspruch der Nichtberechtigung zur Bezeich-
Archiv für Bürg-rl. Rcchi ». Pr°zch. VII. 6

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer