Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

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Alphabetisches Sachregister.

4 — Nichtaufnahme einer mündlich getroffenen
Vereinbarung in die Vertragsurkunde. Bleibt
diese Beredung trotzdem in Geltung? 773*.
5 — Vertrag zu Gunsten eines Dritten s.
Schuldübernahme 4.
a) — mit einer Militärdienstversicherungs-
gesellschaft. Beitritt zu derselben seilen
eines Dritten durch seinen gesetzlichen Ver-
treter, der die V. selbst mit der Gesell-
schaft abgeschlossen hat. Stillschweigende
Beitrittserklärung. 376 flg.
b) — Ist nach gemeinem Rechte eine Bei-
trittserklärung bei Versicherungsverträgen
zu Gunsten Dritter erforderlich? 381.
Vertragsancrbieten s. Vertrag 1.
vertrag zn Gunsten eines Dritten s. Vertrag 5.
Vertretbare Zachen s. Verdingungsvertrag 1.
Verwaltungsbehörde.
— Grobes Verschulden einer V. bei Erlaß
einer Strafverfügung wegen einer bereits
verjährten Uebertretung? Anspruch auf Er-
satz der durch die Vertheidigung vor dem
Schöffengericht entstandenen Anwaltskosten.
Zulässigkeit des Rechtswegs. 606 flg.
Verzicht s. Ehegatten 2. Konkurs 5 a. Versiche-
rungsvertrag 5. Verstümmelungsentschädi-
gung.
1 — auf ein Recht, welches streitig ist, durch
Aussprechen der Hoffnung auf eine Ver-
ständigung? 425.
Verzug s. Kaufvertrag 19, 20, 22, 23, 26.
Zwangsvollstreckung 5.
Viehvcrstchcrnngsvcrtrag s. Versicherungsver-
trag 2.'
Vollstreckbare Ausfertigung s. Zwangsvollstreck-
ung 5.
Vollstrcckungsgericht s. Zwangsverwaltung 17.
VollstreckungsurtheU s. Schiedsvertrag 2.
Voraussetzung.
— Unterschied von der bloßen Erwartung und
vom Beweggrund. 423 flg.
Vorkanf s. Prozeßvollmacht 1.
Vormerkung s. Brieshypothek 7.
Vormundschaft s. Prozeßsähigkeit.
Vorzugsrecht s. Konkurs 6. Schuldübernahme 8.

W.
Wandtungsktage f. Kaufvertrag 14.
Waarenzeichen s. Unlauterer Wettbewerb 8.
1 — Geschützt ist das ganze W. in seiner bild-
lichen Wirkung, nicht die im W. verkommen-
den Worte ihrem Klange nach. 298, 7725.
2 — Ausstattung im Sinne von § 15 des
Reichsgesetzes vom 12. Mai 1694. Begriff.
Wörtliche Bezeichnung des Bieres für sich.
(Pilsner Bier)? 299, 772*.
3 — Ter Zeichenschutz greift auch gegenüber
der Anbringung von W. auf Laden- und
'Geschäftsschildern Platz. 255".

4 — Tragweite einer gerichtlichen Entschei-
dung, durch welche vor Inkrafttreten des
Gesetzes vom 12. Mai 1894 eine Klage dar-
auf, daß ein andrer sich eines gewissen W.
nicht bedienen dürfe, rechtskräftig abgewiesen
ist/ für die Rechtsverhältnisse nach dem In-
krafttreten jenes Gesetzes. 81 flg.
5 — Schadenersatzanspruch auf Grund von
8 16 des Gesetzes vom 12. Mai 1894.
Civilrechtliche Bedeutung dieser Bestimmung.
Verhältniß zu 8 1 des Reichsgesetzes vom
27. Mai 1696. 297 flg.
Wassernutzungsrccht.
— Kollision eines Mühlenwassernutzungsrechts
mit einem W. andrer Art. Vorzugsrecht
des ersteren? Analoge Anwendung der Be-
stimmungen über die Grunddienstbarkeit.
Consessorienklage. 418 flg.
Wechsel f. condictio sine causa 4. Eid 15.
Revision 4. Wucher.
1 — Bezeichnung des Bezogenen als „Herr
Wilhelmine Werner". 650.
2 — Zulässigkeit der Bezeichnung mehrerer
Personen als gemeinschaftlich Bezogener auf
demselben W. Dürfen mehrere wahlweise als
Bezogene genannt werden? 550 flg.
3 — Nichtigkeit eines W., den Erben sich an
Stelle des im Nachlaß Vorgefundenen be-
hufs Stundung der Schuld vom Wechsel-
schuldner an Ordre des Erblassers ausstellen
lasser:. 259.
4 — Protest.
a) — Zur Protesterhebung ist nicht erfor-
derlich, daß der zur Zahlung präsentirte
W. bereits die Quittung des Wechsel-
gläubigers trage. 255°.
5) — Inkorrektheit des Protestes eines Do-
mizilwechsels. 68K
c) — Wirksamkeit der Erklärung des ohne
Protest zahlenden Domiziliaten, der zu-
gleich Indossant ist, daß er in dieser letz-
teren Eigenschaft zahle? Kann diese Er-
klärung stillschweigend erfolgen? 387 flg.
6 — Wechselbegebungsvertrag. Erfordernisse.
Einrede des Verpflichteten gegen die Rechts-
vermuthung des Art. 36 WO. 92 flg.
6 — Einwand des mangelnden Wechselbege-
bungsvertrags; der Arglist. 90 flg.
7 — Gefälligkeitsakzept und Bürgschaft. 91 flg.
8 — Ist bei Berechnung des Streitgegenstands
für die Klage des Ausstellers, der den W.
im Regreßwege eingelöst hat, gegen den
Akzeptanten der Betrag der Wechselsumme
oder der der Regreßsumme maßgebend?
96 flg. ,
9J— Verjährung von Regreßansprüchen aus
W. Beginn und Unterbrechung § der Ver-
jährung. 627, 631, 634.
Werth Us Streitgegenstandes f. Revision 4.
Wechsel 8. Zeugniß 3.^ :

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