Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

Novation.

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der Kläger die bestimmte Angabe gemacht hatte, daß in der Masse ungefähr
11'/2% liegen und demzufolge die Kostenberechnung in diesem Prozesse bisher
nach einem Streitwerthe von 1700 Jl gemacht worden ist, ohne daß von der
einen oder der anderen Seite Widerspruch dagegen erfolgt wäre. Die Revision
erschien somit als zulässig.
Für begründet konnte sie dagegen nicht erachtet werden. Die angemeldete
Forderung stellt den Ausfall dar, welchen der Kläger auf eine ihm gegen den
Gcmeinschuldner A. zustehende Darlehnsforderung von 15000 Jl, für die letzterer
ihm 15000 Jl auf sein Grundstück gewilligte Handfesten, folgend nach 40000 Jl,
versetzt hatte, beim öffentlichen Verkaufe des Grundstückes erlitten haben will.
Ob die Gründe, aus denen das O.L.G. dem Kläger diese Forderung abgesprochen
hat, zutreffen, kann dahin gestellt bleiben, da die Entscheidung jedenfalls aus dem
folgenden Grunde aufrecht zu halten sein würde.. Für die fragliche Schuld des
A. hatte die Firma Gebr. U. zu Herford am 1. Mai 1895 die Bürgschaft
übernommen. Zur Erfüllung dieser Bürgschaftsverpflichtung stellte sie dann am
25. .Mai 1895 dem Kläger eine „Obligation" aus, worin sie erklärte, diesem
15000-// aus einem Darlehen schuldig geworden zu sein, sich verpflichtete, dieses
Kapital mit 5 % jährlich zu verzinsen und nach vorheriger dreimonatiger Kün-
digung zurückzuzahlen, und dem Kläger dafür 15000 Jl annoch von ihr auf das
inzwischen von ihr erkaufte bisherige Grundstück des Gemeinschuldners zu willigende
Handfesten, folgend nach 40000 Jl, verpfändete. Hieraus folgt ohne Weiteres,
daß die Forderung, welche dem Kläger gegen den Gemeinschuldner zustand, getilgt,
oder höchstens vielleicht auf Gebr. U. übergegangen ist, jedenfalls, also dem
Kläger nicht mehr zusteht, wie dies , auch schon vom Landgerichte angenommen
worden ist. Das Berufungsgericht freilich ist gerade dieser Begründung der
Klagabweisung entgegengetreten, und hatte insofern auch Veranlassung dazu, als
das Landgericht hier mit dem Begriffe der Novation operirt hatte. Eigentlich tech-
nisch heißt „Novation" im gemeinen Rechte nur dasjenige Rechtsgeschäft, .bei dem sich
Uebernahme einer Verpflichtung und Aufgeben einer bis dahin bestehenden For-
derung gleichen Inhaltes als Leistung und Gegenleistung gegenüber stehen. I 1
xr. D. de nov. 46,2. Bon diesem Rechtsgeschäft gilt der Satz, daß im
Zweifel keine Novation, sondern nur der Hinzutritt einer accessorischen Verbind-
lichkeit anzunehmen ist; vgl. Entscheidungen des R.G.'s in C.S. Bd. 14,
S. 210 flg. Hier paßt aber dieser Satz nicht. Denn hier sind, wie es heut-
zutage sehr häufig vorkommt, die Kontrahenten, nämlich Gebr. U. und der Kläger,
übereingekommen, daß die bisherige Schuld, hier die Bürgschaftsschuld, kurzer
Hand als bezahlt gelten, und der Zahler, hier die Firma Gebr. U., das Geld
gleich als Darlehen behalten solle. Was hier vorgegangen ist, ist allerdings sicher
keine Novation im technischen Sinne; dagegen liegt rechtlich eine wirkliche Zahlung
der Bürgschaftsschuld und ein wirllicher Darlehnsvertrag vor, nach I 15 D. de
R. C. 12,1. Will man einen solchen Vorgang dennoch als Novation in einem

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