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Literatur.
zeichnen sich ebenso durch Klarheit wie durch juristische Schärfe aus, der Stil ist fließend und
anregend. Die aufgestellten Rechtssätze werden durch die Gesetz stellen belegt und das Ver-
ständnis für das Neue wird durch Heranziehung des Alten erleichtert. Die Anordnung des
Stoffes ist diejenige des Gesetzes.
In umgekehrter Weise gewissermaßen sucht Reichsgerichtsrath Förtsch in das neue Recht
einzuführen. Sein ausschließlich für das französische Rechtsgebiet bestimmtes Werk führt dem
Praktiker den Code civil vor und fügt die Sätze des B.G.B.'s von Bestimmung zu Bestim-
mung ein. In dieser Weise ergiebt sich ein übersichtliches und klares Bild dessen, was nach
1900 vom Code civil noch Rechtens bleibt. Rechtsstoffe des B.G.B.'s, die dem Code civil
vollkommen fremd sind, haben überhaupt keine Berücksichtigung gefunden; es sind dieses
allerdings nur sehr wenige. Gleiche Bearbeitungen sind von Oberlandesgerichtsrath vr.
von Buchka für das gemeine und vom Vortragenden Rathe vr. Leske für das preußische
Recht veröffentlicht.
Unter den zahlreichen Kommentaren zum B.G.B. ist der Scherersche einer der jüngsten,
dafür Überbietet er die meisten an Gründlichkeit und Brauchbarkeit. Zur möglichsten Er-
sparung des Zurückgreifens auf die immerhin nur in beschränkten Fällen zugänglichen Gesetz-
materialien ist der Wortlaut des I. Entwurfs neben demjenigen des Gesetzes abgedruckt und
der Inhalt der Motive an die Spitze der Bemerkungen gesetzt. Ausführliche Verweisungen
auf die gesammten Materialien ermöglichen ein leichtes Nachschlagen, wenn die Auszüge nicht
genügen. Durch seine praktische Thätigkeit in den Gebieten des gemeinen, preußischen und
des französischen Rechts erscheint Verfasser besonders berufen, das neue Recht mit dem gelten-
den zu vergleichen; an die Entwicklung des ersteren schließen sich denn auch in den An-
merkungen Verweisungen auf die bisherigen Abweichungen in genannten Rechtsgebieten. Bei
Rechtssätzen, die aus dem jetzigen Rechte in das B.G.B. übernommen sind, ist die neueste
Rechtsprechung des Reichsgerichts und des bayerischen obersten Landesgerichts angeführt.
Der Titel des Schererschen Werkes könnte eine Behandlung eines einzelnen Theiles
des B.G.B.'s vermuthen lassen, nach Angabe der Verlagshandlung ist jedoch die wünschens-
werth erscheinende Bearbeitung des ganzen B.G.B.'s in Aussicht genommen.
W. Eo er mann (Bolchen).