Literatur.
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die deutsche ist gebunden, es gilt die Macht der Gesellschaft über den Einzelnen, die Sub-
ordination.
d. Die Gesellschaft ist aber nicht handlungsfähig. B.G.B. 8 714 berechtigt den Ge-
sellschafter die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft zu vertreten (anders als bei der offenen
Handelsgesellschaft), der Gesellschafter handelt nicht im Namen der Organisation, er ist Ver-
treter aller Gesellschafter. Die Gesellschaft als solche hat keine Organe. Die Verwaltung
kann zwar organisirt sein, die Vertretung kann aber nicht organisirt sein. Im Namen der
Gesellschaft können also keine Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, B.G.B. 8 427 findet An-
wendung.
Die Gesellschaft kann auch nicht im Grundbuch eingetragen werden, einzutragen sind
die einzelnen Gesellschafter. Die Gesellschaft ist ferner nicht prozeßfähige Partei, wie die
offene Handelsgesellschaft. Bei dieser handelt der Gesellschafter als gesetzlicher Vertreter,
d. h. er handelt in fremder Person, durch ihn handelt der Vertretene, wie er auch die
fremden Pflichten für den Vertretenen erfüllen muß. Bei der bürgerlichen Gesellschaft
handelt der Gesellschafter als gewillkürter Vertreter, d. h. er handelt in fremdem Namen,
durch ihn handeln die Gesellschafter. Deshalb ist die Gesellschaft weder prozeßfähig noch
parteifähig.
Alle diese Rechtssätze sind aber nun lediglich dispositiver Natur. Sie können durch
Parteiwillen, der auch durch concludente Handlung zu Tage treten kann, geändert werden,
B.G.B. 8 705. Der Vertrag kann die gesetzlichen Wirkungen abschwächen — es kann auch
künftig stille Gesellschaften geben, bei denen das Vermögen nur dem einen Gesellschafter ge-
hört, — er kann aber auch die Wirkungen steigern, wie dies häufig bei Vereinen der Fall
sein wird.
Landrichter Dr. Lobe in Leipzig.
L. Wesprechungen.
1. Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich. Vorträge gehalten in den
Jahren 1896/97 von Dr. Hachenburg, Rechtsanwalt in Mannheim. Lieferung 1—3.
Mannheim 1897. Bensheimers Verlag (je 80 Seiten).
2. Vergleichende Darstellung des Code civil und des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für das Deutsche Reich von Förtsch, Reichsgerichtsrath. Berlin 1897. Liebmanns
Verlag. (369 Seiten.)
3. Allgemeiner Theil des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
(B.G.B. I. Buch §8 1—240). 1. Heft (§8 1—143) von Dr. W. Scherer, Rechtsanwalt
am Reichsgericht. Erlangen 1897. Verlag von Palm & Enke. (288 Seiten.)
Die überaus zahlreichen Bearbeitungen des gesammten neuen bürgerlichen Rechts —
von Einzeldarstellungen aus diesem wird hier abgesehen — lassen sich in drei Kategorien
erntheilen, nämlich in 1) die Kommentare, die ersten Erscheinungen auf dem neuen Rechts-
gebiete, 2) die Lehrbücher, bestimmt einerseits für die Studirenden, andererseits für die'Prak-
tiker, und 3) die Vergleichungen des neuen mit dem geltenden Civilrecht. Von den ange
führten Werken gehört jedes einer anderen Kategorie an.
Es ist erklärlich, daß die Lehrzwccken dienenden Darstellungen für Praktiker und
Studirende zu unterscheiden sind. Rechtsanwalt Dr. Hachenburg will dem ersteren dienen und
hat zu seinen Rechtsentwickelungen die Form des Vortrags gewählt. Die bisher im Druck
erschienenen Vorträge umfassen 1) allgemeine Rechisbegriffe, 2) Bedeutung von Leben und
Tod im Recht, 3) den Einfluß des Alters, Geschlechts, Berufs und der Staatsangehörigkeit,
4) das Vereinsrecht und 5) das Hypotheken- und Grundschuldwesen. Die Rechtsentwicklungen