Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

3.1.9. Zum Begriffe der Novation.

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Novation.

nach der gutachtlichen Auslassung des als richterlichen Gehülfen zugezogenen Sach-
verständigen die Einführung eines neuen Bieres in der Art des Tucherffchen bei
den örtlichen Verhältnissen Dresdens und der Konkurrenz nicht nur bedeutende
Geldopfer und Mühewaltung, sondern auch besonders einen längeren Zeitraum in
Anspruch nimmt, anderentheils darauf, daß bei der Länge des Zeitraums, während
dessen .der Vertrag bereits bestanden hat, die Anforderung einer zweijährigen
Kündigungsfrist, wie sie der Sachverständige nach seiner auf eine bestehende
Uebung nicht gestützten Ansicht für erforderlich bezeichnet, als zuweitgehend zu
betrachten war.
Aus dem Ausgeführten ergiebt sich, daß das Verlangen des Klägers auf
Vertragserfüllung zur Zeit der Anstellung der ursprünglich auf Feststellung der
Erfüllungspflicht gerichteten Klage begründet gewesen, das Klagrecht aber im Laufe
des Prozesses — am 19. August 1889 — mit dem Vertrage selbst erloschen ist,
so daß eine Verurtheilung zur Erfüllung des Vertrags nach der Beschaffen-
heit der geforderten Leistung überhaupt nicht mehr ausgesprochen werden kann,
vielmehr für die Zeit vom 19. August 1889 ab die mit der Widerklage ge-
forderte Feststellung der Endigung des Vertrags auszusprechen ist. Wie aber eine
im Laufe des Prozesses eingetretene Erledigung des Klagrechts nicht einen auf die.
Abweisung der Klage gerichteten Ausspruch zur Folge haben kann, so erschien es
auch — zumal der den entgegengesetzten Erfolg anstrebenden Widerklage gegen-
über — zulässig und durch das Juteresse des Klägers geboten, dem Klagantrage
in dem geringeren Umfange eines auf die Feststellung der Erfüllungspflicht des
Beklagten für die Zeit bis zum 19. August 1889 gerichteten Ausspruchs statt-
zugeben, der, wie die Verhältnisse hier liegen, nur eine beschränktere Beachtung
des Klagantrags enthält, welcher insoweit von dem Kläger selbst nach § 240 Nr. 2
und 3 der C.P.O. zulässiger Weise hätte modificirt werden dürfen,
vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. XXlll, S. 419.
Dementsprechend war die Widerklage soweit sie auf die Feststellung des Nicht-
bestehens des Vertrags für die Zeit vor dem 19. August 1889 gerichtet ist, ab-
zuweisen.
Zum Begriffe der Novation.
Urtheil des R.G.'s vom 2. Juli 1896. (VI. 81/96.)
Entscheidungsgründe.
Geklagt ist auf die Feststellung der vom Kläger unter Nr. 42 der A.'schen
Konkurstabelle angemeldeten und vom verklagten Konkursverwalter bestrittenen
Konkursforderung in Höhe von 14977,25 .4. Zunächst fragte sich, ob es glaub-
haft sei, daß der durch die Abweisung dieser Klage gegebene Beschwerdewerth, wie
nach § 508 der C.P.O. erforderlich, mehr als 1500 M betrage. Dies war
nach Maßgabe von § 136 der K.O. zu bejahen, da bereits in der Klagschrift

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