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Vertrag, Kündigung.
Lösung des Vertrags berechtigt. In jedem Falle habe ihm aber das Recht zuge-
standen, die Lösung des Vertrags durch Kündigung herbeizuführen, da der Vertrag,
wenn man die heutigen Erwerbsverhältnisse in Rücksicht ziehe, als auf ewige
Zeiten abgeschlossen nicht angesehen werden könne.
Schließlich bekämpft der Beklagte die von der ersten Instanz befolgte An-
sicht, daß das festgesetzte monatliche Minimalquantum als ein durchschnittliches
zu verstehen sei.
Kläger tritt den rechtlichen Ausführungen des Beklagten entgegen, spricht
insbesondere dem Beklagten die Füglichkeit ab, aus dem Sinken des Konsums in
den Jahren 1887 und 1888 einen Vertragsauflösungsgrund für sich abzuleiten
und behauptet, daß derartige Lieferungsverträge bei vertragsmäßiger Erfüllung
seitens der Parteien überhaupt nicht einseitig kündbar seien. UeberdieS sei in
solchen Fällen, wie der vorliegende, eine Vertragsdauer von 20 bis 30 Jahren
nicht nur allgemein üblich, sondern auch zur Erzielung von Gewinn nothwendig.
Das Berufungsgericht hat nach Gehör eines Biergroßhändlers als Sach-
verständigen in theilweiser Beachtung der Berufung das erstinstanzliche Urtheil
dahin abgeändert, daß sestgestellt worden ist, daß der zwischen den Parteien ab-
geschlossene Vertrag bis zum 19. August 1889 bestanden hat und Beklagter bis
zu diesem Zeitpunkt verbunden gewesen ist, den Vertrag zu erfüllen und sich des
Verkaufs des bezeichneten Bieres in Fässern zum Ausschank und Verkauf an dritte,
in Dresden wohnhafte Abnehmer zu enthalten, daß jedoch der Vertrag mit dem
19. August 1889 zur Endigung gelangt ist. Betreffs des Mehrgeforderten ist
die Klage, soweit sie auf Erfüllung des Vertrags für die Zeit bis zum 19. Au-
gust 1889 gerichtet gewesen ist, für erledigt erklärt, im Uebrigen dagegen ebenso
wie in Bezug auf die Zeit vor dem 19. August 1889 die Widerklage abge-
wiesen worden.
Gründe.
In den Gründen wird zunächst ausgesührt, die Vereinbarung der Parteien,
daß dem Kläger der Alleinverkauf des Tucher'schen Bieres übertragen sein solle,
„so lange, sein monatlicher Konsum nicht unter fünf Hektoliter sinke", könne nicht
anders verstanden werden, als in der Weise, daß die Verpflichtung des Beklagten-
habe gelöst werden können sobald der Monatsbezug weniger als fünf Hektoliter be-
tragen habe, daß also in jedem Falle, wo in einem Monate die Quantität des
vom Kläger bezogenen Bieres das bezeichnete Minimalquantum nicht erreicht habe,
der Beklagte berechtigt gewesen sei, von dem Vertrage zurückzutreten. Die Gründe
fahren dann fort.
ES kann aber, wie zu Gunsten des Klägers in Betracht kommt, der in
Rede stehende Vertrag auch nur so verstanden werden, daß in dem Falle, wenn
die vom Kläger in einem Monate bezogene Quantität Bier das Quantum von
fünf Hektolitern nicht erreichen würde, das VertragSverhältniß nicht ohne Weiteres
als erloschen zu betrachten, sondern dem Beklagten das Recht Vorbehalten sein