742 Ungerechtfertigte Bereicherung, Preuß. Recht.
Dev Kläger hat nun behauptet, es habe bei der Uebergabe der Kühe inso-
fern eine Verwechslung stattgefunden, als dem Beklagten an Stelle der einen ge-
kauften Kuh eine andere, fast ganz schwarze im Werthe von 400 Jt übergeben
worden sei, und hat von ihm den Ersatz des Werlhes dieser Kuh im Betrage
von 400 Jt nebst Zinsen zu 6 °/, jährlich seit der am 4. Dezember 1895 er-
folgten Klagzustellung gefordert.
Der Beklagte hat das Anführen des Klägers bestritten und die Abweisung
der Klage beantragt, im Laufe des Rechtsstreits aber, und zwar am 14. April 1896,
330 Jl an den Kläger bezahlt, welche von diesem als Theilzahlung angenommen
worden sind.
Das Landgericht hat die Klage, soweit der Kläger höhere Zinsen als zu
5 "/g jährlich beansprucht hat, unbedingt abgewiesen.
Im Uebrigen hat es die Entscheidung von einem, dem Beklagten auferlegten
richterlichen Eide des Inhalts abhängig gemacht, daß sich unter den, ihm am
12. November 1894 von den Leuten des Klägers im Gasthofe zum schwarzen
Bären in Genthin übergebenen zwei Kühen eine fast ganz schwarz aussehende, ihm
nicht verkaufte nicht befunden habe, und demgemäß für den Fall der Leistung des
Eides die Klage gänzlich abgewiesen, für den Fall der Verweigerung desselben
aber den Beklagten zur Bezahlung von 400 Jl nebst 5% jährlichen Zinsen seit
dem 4. Dezember 1895, jedoch abzüglich am 14. April 1896 gezahlter 330 Jl
verurtheilt.
Hiergegen hat der Beklagte mit dem Anträge auf Klagabweisung Berufung
eingelegt, wogegen der Kläger um die Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten hat.
.Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Eid dahin aufgelegt, daß nach
seiner gewissenhaften Schätzung am 12. November 1894 die durch seine Leute
dem Beklagten übergebene, ihm nicht verkaufte Kuh mindestens 400 Jt und die
ihm verkaufte, aber nicht gelieferte Kuh höchstens 330 Jl Werth gewesen sei.
Für den Fall der Eidesleistung ist die kostenpflichtige Verurtheilung des Be-
klagten zur Zahlung von 400 Jt mit Zinsen zu 5% vom 4. Dezember 1895
an, jedoch abzüglich am 14. April 1896 gezahlter 330 Jt, für den Fall der Eides-
verweigerung die Abweisung der Klage auch insoweit, als dies nicht bereits un-
bedingt geschehen, ausgesprochen worden.
Aus den Gründen:
Der Anspruch des Klägers ist auf die Bezahlung eines Geldbetrages ge-
richtet. Als Erfüllungsort hinsichtlich desselben hat daher, da es sich nicht um
eine Forderung aus einem Handelsgeschäfte, sondern um einen Anspruch aus un-
gerechtfertigter Bereicherung handelt, und sonach die Bestimmungen des Art. 324
des H-G.B.'s nicht Platz zu greifen haben, der Ort zu gelten, wo der Kläger zur
Zeit der Entstehung der Forderung, also der Hingabe der in Streit befangenen
Kuh, seinen Wohnsitz gehabt hat, § 707 deS B.G.B.'s.
Da dieß unstreitig Code bei Genthin, ein zum Geltungsbereiche des All-