698 Grützmann, die zweite Lesung -es Entw. e. dtsch. B.G.B.'s.
War, gleichfalls auf denjenigen Stand des Buches berufen, der vorhanden war, als
ihr Vormann die Hypothek erwarb. Durch dessen guten Glauben ist der Mangel
der Hypothek für alle Zeit geheilt (Motive S. 753 Abs. 1 Satz 2). Daß also
der Widerspruch ohne Vorlegung -es Briefs eingetragen werden kann, hat, abge-
sehen von dem seltenen Falle eines bösgläubigen Erwerbs, nur dann Werth, wenn
die Hypothek zur Zeit des Eintrags noch in der ersten Hand ist. Auf der anderen
Seite macht es aber die Vorschrift in 8 42 der Grundbuch-O. nöthig, jedes Mal
vor Erwerb einer Briefhypothek das Grundbuch nachzusehen; denn es ist immer
möglich, daß darin ein Widerspruch gegen die Hypothek steht, der eingetragen wor-
den ist, bevor deren Mangel durch einen gutgläubigen Erwerb geheilt wurde. Der
spätere Erwerber wird auch, wenn er einen Widerspruch eingetragen findet, die
Möglichkeit berücksichtigen müssen, daß derjenige Erwerb eines Vormanns, der etwa
nach seinem Zeitverhältniß zum Einträge des Widerspruchs geeignet zur Heilung
des Mangels der Hypothek sein würde, nicht in gutem Glauben erfolgt ist. —
Uebrigens ist es schon deshalb räthlich, vor Erwerbung einer Briefhypothek das
Grundbuch einzusehen, weil im Zwangsversteigerungsverfahren auch die Briefhypo-
thek erlöschen kann, ohne daß der Brief vorgelegt wird (Motive zu § 31 des Ent-
wurfs der Grundbuch-O. S. 67 Abs. 1; Zwangsvollstreckungsgesetz Z 52 Abs. 1
Satz 2, 8 130 Abs. 1, 8 131.). Denn wenn auch der Inhaber des Briefs das
Erlöschen der Hypothek, so lange es im Buche nicht Verlautbart ist, an sich nicht
gegen sich gelten zu lassen brauchte, so braucht doch andrerseits der Ersteher, der
das Grundstück frei von der Hypothek zugeschlagen erhält, wiederum diese nicht
gegen sich gelten zu lassen, selbst wenn sie nach ihrem Erlöschen, aber vor ihrer
Löschung von einem gutgläubigen Dritten erworben worden sein sollte (Motive zu
8 174 des ersten Entwurfs des Zwangsvollstreckungsgesetzes). Der gutgläubige
Dritte muß es ferner gegen sich gellen lassen, daß er aus dem Grundbuche die
Anhängigkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens hätte ersehen können, obgleich sich
der Eintrag des Beschlusies auf Zwangsversteigerung nicht gegen die Verfügungs-
befugniß der Hypothekengläubiger, sondern nur gegen die Verfügungsbefugniß des
Hypothekenschuldners richtet.
Nachträglich hat die Kommission beschlossen, daß dasselbe, wie von dem
Widerspruch und dem Veräußerungsverbot, auch von der Vormerkung gellen soll
(S. 4616 flg.). Es fragt sich, wie das gemeint sei. Zunächst jedenfalls so, daß
auch Vormerkungen in der Regel nur eingetragen werden dürfen,, wenn der Brief
vorgelegt wird. Sollen aber auch hier Ausnahmen zugelassen werden? Insbe-
sondere dann, wenn ein Anspruch auf Löschung der Hypothek vorgemerkt werden
soll? Bei der Revisionslesung hat man es nicht so aufgefaßt. Man hat wegen
der Vormerkungen überhaupt keine besondere Vorschrift aufgestellt; diese fallen viel-
mehr mit unter die. Worte „eine Eintragung bei einer Hypothek" (Grundb.O. 8 42).
Der vierte Grundsatz des Entwurfs (8 1114) ging dahin, daß dem Erwerber
der Briefhypothek der Inhalt der Abtretungserklärungen (und Ueberweisungs-
beschlüsie) ebenso gewährleistet wird, als ob sein Rechtsvorgänger als Gläubiger
in das Grundbuch eingetragen wäre. Dabei waren gerichtlich oder notariell beglau-
bigte Abtretungserklärungen vorausgesetzt; denn andere waren nach dem Entwürfe
überhaupt nicht wirksam. Es fragt sich,, ob das Bürgerliche Gesetzbuch, das auch
die Abtretung durch Privaturkunde zuläßt, die in 8 1114 des Entw. vorgesehene
Wirkung auch an eine solche Abtretung knüpfe. Das ist zu verneinen (vgl. aber
unten), doch wird zur Erzeugung dieser Wirkung nicht mehr gerichtliche oder nota-
rielle Beglaubigung erfordert; jede öffentliche Beglaubigung genügt. Es fragt sich