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Grützmann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.B.'s.
zu dessen Gnnsteu ein Recht eingetragen ist. Sie kommt auch nur für den in Be-
tracht, in besten Person das eingetragene Recht entstanden ist, denn dem späteren
Erwerber ist sie wegen des viel stärkeren Schutzes seines guten Glaubens entbehr-
lich. Für denjenigen also, der die Briefhypothek durch Uebergabe des Briefs er-
worben hatte, war sie ohne Bedeutung. Weiter aber wird der mit dem Grund-
buche verbundene Schutz des gutgläubigen Erwerbs jedem gewährt, der ein Recht
an einem Grundstücke oder an einem eingetragenen Rechte durch Rechtsgeschäft er-
wirbt; ob sein Erwerb eingetragen wird oder nicht, ist unerheblich (Entw. §§ 837,
838; B.G.B. §§ 892, 893); dieser Vortheil also fällt dem Erwerber der Brief-
hypothek schon kraft des allgemeinen Grundsatzes zu. Wenn daher im Entwürfe
gesagt war, daß die Abtretung der Hypothek, die von dem gehörig legitimirten In-
haber des Briefs erklärt werde, dieselben Wirkungen haben sollte, wie wenn dieser
eingetragen wäre (§ 1114), so sollte darin nicht die Zulassung der Berufung auf
das Grundbuch liegen; es lag vielmehr darin die Zulastung der Berufung auf die
Abtretungserklärungen der Vormänner (Motive S. 753 Abs. 2). Davon soll später
die Rede sein. Hinsichtlich der Zulassung der Berufung auf das Buch aber ist,
wenn sich auch nichts geändert hat, dennoch ein Punkt hervorzuheben. Wie schon
bemerkt wurde, hat die Kommission die Erfordernisse der Uebertragung der Brief-
Hypothek insofern vereinfacht, als sie an Stelle der gerichtlich oder notariell be-
glaubigten Abtretung die schriftliche Abtretung gesetzt hat. Es entsteht die Frage,
ob sich derjenige, der nur schriftlich, oder nicht in öffentlich beglaubigter Form ab-
getreten erhalten hat, auf das Buch berufen könne. Darauf ist zu antworten: Er
kann das nach wie vor insoweit, als ihm die allgemeinen Regeln des Grundbuch-
rechts zur Seite stehen. Er hat die Briefhypothek durch Rechtsgeschäft erworben;
folglich kann er sich auf 8 892 flg. des B.G.B.'s berufen. Das ist nach dem
B.G.B. noch gewisser richtig, als nach dem Entwürfe. Denn bei der Revisions-
lesung hat sich die Kommission ausdrücklich mit der Frage befaßt, und sie ist dar-
über einig gewesen, daß der 8 1155 des B.G.B/s den § 892 in keiner Weise
einschränke, sondern ihn lediglich erweitern solle. Gegen die Wirkungen der Be-
zahlung der hypothekarischen Forderung sei mithin der Erwerber auch ohne die
Voraussetzungen des 8 1155 geschützt, also schon dann, wenn ihm nur in einer
Privaturkunde abgetreten worden sei; der in § 1155 vorgesehenen öffentlichen Be-
glaubigung bedürfe er nur, wenn er Schutz gegen die Wirkungen einer früheren
gültigen Abtretung beanspruche, die nicht im Buche stehe (S. 8613—8615).
Der dritte Grundsatz, wonach der Brief verbunden mit den dazu gehörigen
Urkunden völlige Auskunft über die Rechtslage der Hypothek geben soll (Entwurf
8 1107 Anm. 1 unter II, § 1112 Abs. 1 Satz 1), ist in einer Hinsicht unver-
ändert geblieben: Wie nach dem Entwürfe, so ist auch nach dem B.G.B. zur Ueber-
tragung der Briefhypothek die Uebergabe des Briefs nicht nur neben der Umschrei-
bung ausreichend, sondern dergestalt erforderlich, daß sie durch die Umschreibung
nicht ersetzt werden kann (B.G.B. 8 1154). Wer die Hypothek durch Uebergabe
des Briefs übertragen erhält, braucht mithin nicht zu fürchten, daß sie einem Dritten
durch Umschreibung im Buche übertragen worden sein könnte. Ja, selbst wenn eine
solche Umschreibung erfolgt und ihm bekannt wäre, brauchte er sich nicht darum zu
kümmern; sie würde nichtig sein.
Anders steht es mit der Auskunft, die der Brief über die sonstige Rechts-
lage der Hypothek giebt. Im Entwürfe (Anm. 1 unter II zu 8 1107) war für
die Grundbuch-Ordn. eine Vorschrift dahin in Aussicht genommen, daß ausnahmslos
ein Eintrag, der sich gegen das Recht des eingetragenen Gläubigers richte, nur unter