Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

3.1.6. Recht des Käufers, bei theilweiser Mangelhaftigkeit der gelieferten Waare die ganzen Sendung zurückzuweisen? (§§ 695, 859, 916 Abs. 2 des B.G.B.'s).

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Kauf, theilwerse Mangelhaftigkeit.
Wie sich hieraus ergiebt, ist es nur eine Theilleistung, welche die Klägerin
in Gestalt der erwähnten 564 Stück Felle anbietet. Hieraus folgt aber auch
weiter, daß ihrer Forderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegen-
steht. Da nämlich ein Vorausgehen der Erfüllung der Beklagten weder verab-
redet ist, noch in der Natur des Geschäfts liegt, sondern die Zahlung in Hamburg
erst nach Richtigbefund der Waare gegen Aushändigung der Verschiffungspapiere
zu erfolgen hatte, so kann die Klägerin nach gemeinem wie sächsischem Rechte
(B.G.B. § 859) die Gegenleistung nicht fordern, ohne daß sie ihrerseits zur Er-
füllung bereit ist. Eine gehörige Ersüllungsbereitschaft der Klägerin ist nun aber
in dem Angebote von nur einem Theile der gehandelten Waare nicht zu befinden,
es müßte denn sein, daß Beklagte gegen Zahlung eines verhältnißmäßigen Theils
des Kaufpreises eine Theillieferung anzunehmcn hätte. Eine dahingehende Ver-
pflichtung derselben kann indessen nicht anerkannt werden. Es liegt kein Grund
vor zu der Annahme, daß dem Verkäufer im vorliegenden Falle nach dem Ver-
tragswillen der Parteien eine Theilleistung gestattet sein sollte. Hiergegen spricht
vielmehr die Erwägung, daß die Beklagte sowohl die Kosten des Transports der
Waare ab Hamburg zu tragen, als auch letztere dort zu untersuchen hatte und
ihr daher vermehrte bez. verhältnißmäßig größere Transport- und Besichtigungs-
kosten erwachsen mußten, wenn sie in Raten abzunehmen hatte oder Klägerin sich
überhaupt auf Lieferung eines Theils der gehandelten Stückzahl beschränkte. In
Ermangelung eines gegentheiligen Abkommens kann aber der Verkäufer, ungeachtet
einer Trennbarkeit des verkauften Waarenquantums, gemeinrechtlich dem Käufer
ohne Vertragsverletzung keine Theilleistung aufnöthigen. (Vergl. auch Staub,
Kommentar zum H.G.B. unter la und b Art. 859 S. 849; Annalen des
vorm. Oberappellationsgerichts Bd. 1 S. 536; Zeitschrift für Rechtspflege und
Verw. Bd. 36 S. 119).

Recht des Käufers, bei theilweiser Mangelhaftigkeit der gelieferten Waare
die ganze Sendung zurückzuweisen't (§8 695, 859, 916 Abs. 2 des
B.G.B's),
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 27. September 1896. 0. IV. 42/95.
Der Sachverhalt ergiebt sich aus den nachstehenden Entscheidungsgründen
des zweitinstanzlichen Urtheils, durch welches im Gegensätze zur ersten Instanz die
auf Bezahlung des Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen wurde.
Die Beklagte hat zufolge ihrer Zuschrift vom 12. Mai 1894, worin sie bei
der Klägerin 20 Stück schnittfreie Ochsenhäute bestellte, von letzterer 20 Stück
Häute übersendet erhalten, dieselben jedoch sämmtlich mit dem Bemerken zur Ver-
fügung gestellt, die Häute seien, da 13 Stück Schnitte aufwiesen, für ihren Zweck
nicht verwendbar. Sie ist auf die Klage des Verkäufers in voriger Instanz ver-
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