Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

3.1.5. Kaufvertrag, Verzug, Einrede des nicht erfüllten Vertrages bei Mangelhaftigkeit eines Theiles der Waare. (Art. 356 des H.G.B.'s, § 865, § 859 des B.G.B.'s).

Kauf, Verzug, Theillieferung. - 65
Kaufvertrag, Verzug. Einrede des nicht erfüllten Vertrages bei Mangel-
haftigkeit eines Theiles der Waare. (Art. 356 des H.G.B.'s, § 865,
8 859 des B.G.B.'s).
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 2. Februar 1894. 0. IV. 164/93.
Die Beklagte kaufte am 15. September 1892 von der Klägerin 1000 Stück
In white selected Thibet-Sammfcüe zum Preise von 10 Jl für das Stück mit
1«/, Dekort, zahlbar in Hamburg nach Ankunft und Richtigbefund der Waare
gegen Aushändigung der Berschiffungspapiere. Die Beklagte behauptet mit Un-
recht, daß sie berechtigt sei, wegen verspäteter Lieferung vom Kaufe zurückzutreten.
Nach ihrer Angabe sollte zwar die Verschiffung vertragsgemäß ab Shanghai Ende
September — Anfang Oktober erfolgen, und beträgt die regelmäßige Dauer eines
Seetransports von Shanghai nach Hamburg nicht mehr als 6—8 Wochen; da-
gegen wurden von den Fellen 299 Stück am 14. Dezemb'er 1892 und 701 Stück
erst am 19. Januar 1893 seiten der Klägerin als in Hamburg eingetroffen
avisirt. Gleichwohl kam dieselbe mit der Lieferung nicht in Verzug. Der gegen-
wärtige Rechtsfall ist gemäß § 11 des B.G.B.'s Verb. Art. 342 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 des H.G.B.'s nach dem in Hamburg als dem beiderseitigen Er-
füllungsorte geltenden gemeinen Rechte zu entscheiden. Darnach würde, da eine
Mahnung nicht in Frage kommt, der Eintritt eines Verzugs der Klägerin voraus-
setzen, daß eine bestimmte Lieferungszeit ausgemacht worden war. Dieser Fall
liegt nicht vor; es ist wohl von der Klägerin eine gewisse Zeit der Verladung
der Waare in Shanghai garantirt, nicht aber von den Parteien eine Zeit fest-
gesetzt worden, zu oder bis zu welcher die Klägerin die Felle in Hamburg zu über-
geben habe. Allerdings ist nach der Behauptung der Beklagten die vereinbarte
Berschiffungszeit nicht eingehalten worden, und es könnte wegen dieser Ver-
säumniß angenommen werden, daß der Beklagten ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag erwachsen war, da die. Einhaltung einer solchen Verladungszeit bei Ver-
trägen der vorliegenden Art, ähnlich wie die Rechtzeitigkeit der Leistung in den
Fällen des Art. 356 des H.G.B.'s und des § 865 des B.G.B.'s als wesent-
liches Erforderniß der Vertragserfüllung des Verkäufers angesehen werden muß.
Zu vergl.
Entscheidungen des Reichs-O.H.G.'s Bd. 3 S. 220, Bd. 5 S. 38,
Bd. 18 S. 134, Bd. 24 S. 195; Entscheidungen des Reichs-
gerichts Bd. 30 S. 60.
Allein des Rechts, die Waare deshalb zurückzuweisen, hat sich dic Beklagte selbst
stillschweigend begeben. Denn sie hat der Klägerin erst am 13. Januar 1893
erllärt, die Ordre wegen verspäteter Lieferung zu annulliren, obwohl ihr Vertreter
H. bereits am 30. November bez. 7. Dezember 1892 von den Verladungszeiten
benachrichtigt worden war, und es hätte ihr nach den Anforderungen von Treu
Archt» für Bürgeil. R-cht u. Pwzch. VH. 5

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