§§ 812-822 des Dtsch. B.G.B.'s. 665
samkeit gegen den Berechtigten etwas geleistet wird (§ 816). Auch hier muß
im Uebrigen auf die späteren Ausführungen §§ 7 flg. verwiesen werden. Ver-
pflichtet ist aber im Falle des § 816 Abs. 1 Satz 2 nicht der Nichtberechtigte,
welcher verfügt, sondern ein Dritter, wenn die Verfügung unentgeltlich geschieht
und der Dritte aus ihr unmittelbar einen rechtlichen Vortheil erlangtS7) (§§ 12
flg. ausgenommen § 16 unter e). Eigenthümlich ist den zuletzt erwähnten Fällen,
daß der Dritte in gutem Glauben erwerben muß, worunter nicht allenthalben das
Gleiche verstanden wird.
Jngleichen ist ein Dritter verpflichtet, wenn der ursprünglich Bereicherte ihm
das Erlangte unentgeltlich zuwendet, soweit dadurch der Bereicherungsanspruch
gegen den ersten Empfänger wegfällt8S). Der gute Glaube des Dritten ist hier
nur für das Maß seiner Haftung wesentlich (§ 819 Abs. 1). § 822 enthält
einen bei der Revision des zweiten Entwurfes gemachten Zusatz,: Die Mehrheit
der Kommission war der Ansicht, die Zuwendung geschehe in denjenigen Fällen,
in welchen der erste Empfänger durch den Wegfall seiner Bereicherung fra werde,
in Wirklichkeit auf Kosten dessen, der ihm gegenüber benachtheiligt sei, und die
Zuwendung rechtfertige zwar den Uebergang des Zugewendeten aus dem Vermögen
des Zuwendenden in das des Dritten, nicht aber dessen Bereicherung auf Kosten
des ursprünglich Benachtheiligten. Beispiel: A gießt dem B eine Sache, die er
diesem zu schulden glaubt. Er würde gegen 8 condictio indebiti haben. B
verschenkt die Sache an 0. Geschieht dies vor Eintritt der Rechtshängigkeit, und
ohne Kenntniß vom Mangel des rechtlichen Grundes, ist 8 dem A aus der Be-
reicherung nicht mehr haftbar (§§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1). Dagegen
ist jetzt C auf Kosten des A ohne dessen Willen bereichert und ihm darum ver-
pflichtet. Fall der condictio sine causa im engeren Sinne.
In den Fällen der §§ 816 Abs. 1 Satz 2 und 822 ist nur von unent-
geltlicher Verfügung oder Zuwendung die Rede. Diejenigen Fälle, in denen der
Dritte auf Kosten des ersten Empfängers ohne rechtlichen Grund bereichert tfi:39)
werden durch § 822 nicht gedeckt. Beispiele: A glaubt dem 8 100 zu schulden,
8 glaubt dem 6 100 zu schulden. A verspricht die 100, die er dem 8 zu
schulden glaubt, auf Geheiß des 8 dem 6 (I. 2. § 4 D. de don. 39. 5) Da
C durch das Versprechen dem A gegenüber unmittelbar bereichert ist, hat aber
A gegen ihn condictio causa data, causa non secuta, weil der mit dieser
Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg, den-8 gemäß
§ 414 von einer Schuld zu befreien, nicht eintritt. Uebergiebt dagegen 8 die
Sache des A dem gutgläubigen 0, dem er sie aus Kauf zu schulden glaubt, so
37) Protokolle. S. 8492 flg. Sachs. G.B. § 1849 Fall 1.
88) Protokolle S. 8513, woselbst auf Windscheid, § 424 Ziffer 2 bei Note 7 verwiesen
wird. Auch diese mittelbaren Bereicherungsansprüche könnten zur Noth unter Sächs. G.B.
§ 1549 Fall 1 gebracht werden.
S9) Mndscheid, § 427 Ziffer 2 bei Note 7 und 9.