Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

664 Anger, Die Ansprüche auS ungerechtfertigter Bereicherung,
2. wenn der Empfänger durch Annahme einer Leistung gegen ein gesetz-
liches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 817);
3. wenn mit der Leistung ein Erfolg bezweckt war, dessen Eintritt nach dem
Inhalte des Rechtsgeschäfts als ungewiß angesehen wurde, und der Erfolg nicht
eintritt84) (§ 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Hälfte und § 815);
4. wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde geschah, dessen Wegfall als
möglich angesehen wurde, und der Rechtsgrund wegfäüt (§ 812 Abs. 1 Satz 2
erste Hälfte);
und zwar in den Fällen 2—4 seit Empfang der Leistung (§§ 819 Abs. 2
und 820 Abs. 1).
Für die Fälle unter 3 und 4 begründet dies die Kommission mit der Er-
wägung, daß der Empfänger während des Schwebezustands auf die Nothwendigleit
gefaßt sein müsse, zurückzugeben, dafern der Rechtsgrund nicht eintritt oder weg-
fällt. Doch sind Zinsen erst seit der Kenntniß des Nichteintritts oder Wegfalls,
und Nutzungen nur insoweit zu vergüten, als der Empfänger zu diesem Zeitpunkte
noch bereichert ist (8 820 Abs. 2)?* * * * 8)
6) Der Anspruch aus der ungerechtfertigten Bereicherung kann durch Klage
und Einrede geltend gemacht werden. Er verjährt in 30 Jahren (§§ 195 flg.).
Doch soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit, welche des Rechtsgrundes entbehrt,
keinesfalls erzwungen werden. Deshalb wird dem Benachtheiligten das unver-
jährbare Recht beigelegt, die Erfüllung zu verweigern, auch wenn der Anspruch
auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist (Z 821)?") Solche Ver-
bindlichkeiten können nicht ohne den Willen des Benachtheiligten begründet werden;
die Bestimmung betrifft also nicht die in 8 3 erwähnten Fälle.
4, Berechtigte und verpflichtete Personen.
8 5. Berechtigt ist, auf wessen Kosten ein Anderer etwas erlangt hat.
Im einzelnen: wer ohne Rechtsgrund etwas geleistet hat (8 2) und wer ohne
seinen Willen (8 3), insbesondere durch Verfügung eines Nichtberechtigten, oder
dadurch, daß ein Dritter an einen Nichlberechtigten leistet (8 816), einen Rechts-
verlust erlitten hat. Die unten 88 ? flg- erwähnten Fälle ergeben, wer in ihnen
als Berechtigter in Betracht kommt.
Verpflichtet ist, wer auf Kosten eines Anderen etwas erlangt hat. Im ein-
zelnen: der Leistungsempfänger in den Fällen des § 2, der Bereicherte in den
Fällen des 8 3, und insbesondere der Nichtberechtigte, der mit Wirksamkeit gegen
den Berechtigten entgeltlich verfügt, und der Nichtberechtigte, an den mit Wirk-
nitz davon, daß dem Geber die Unmöglichkeit des Erfolgseintrittes unbekannt war, so haftet
der Empfänger nach den Grundsätzen über unerlaubte Handlungen (§§ 848 flg.). Zu ver-
gleichen auch Windscheid § 428.
8ß) Protokolle, S. 8000 flg.
8°) Protokolle S. 3006. . ,

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer