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§§ 812—822 des Dtsch. B.G.B.'s.
Die Anspruchsbegründung setzt voraus, daß bei Eintritt der Rechtshängigkeit
der Empfänger seiner ganzen Vermögenslage nach bereichert ist/"- Dabei sind
insbesondere sämmtliche auf das Erlangte gemachten Verwendungen zu berück-
sichtigen."^) (Analogie aus § 2022 gegen §§ 994 flg.). Ist der Empfänger
bei Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr bereichert, so ist jeder Anspruch wegen
ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen (§818 Abs. 3). Ob der Empfänger
den Wegfall der Bereichernng verschuldet hat, oder nicht, ist belanglos."")
b) Vom Eintritte der Rechtshängigkeit an"") wird der Inhalt des Anspruchs
wegen ungerechtfertigter Bereicherung gesteigert: Der Empfänger hastet nach den
allgemeinen Vorschriften (8 818 Abs. 4):
Ist eine bestimmte Sache herauszugeben, so ist vom Eintritte der Rechts-
hängigkeit an der Schuldner für den Schaden verantwortlich, der dadurch ent-
steht, daß infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht, oder
aus einem anderen Grunde nicht herausgegeben werden kann, soweit sich nicht
aus dem Schuldverhälnisse (z. B. unerlaubte Handlung) oder aus dem Verzüge
des Schuldners ein Mehreres ergiebt (AZ 292, Abs. 1 verb. mit 989). Er
haftet auch für diejenigen Nutzungen, die er nach den Regeln einer ordnungs-
mäßigen Wirihschaft ziehen kann, aber schuldhafterweise nicht zieht (§§ 292 Abs. 2
Verb. 987). Er kann endlich blos die nothwendigen Verwendungen und zwar
nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt ver-
langen, also, wenn weder die Voraussetzungen des § 683 vorliegen, noch Ge-
nehmigung ertheilt ist, blos, soweit der Benachtheiligte grundlos bereichert wurde.
.(§§ 292 Abs. 2 verb. mit §§ 994-996 und 682 flg.).
Eine Geldschuld ist seit der Rechtshängigkeit oder der später eingetretenett
Fälligkeit mit mindestens 4 °/0 zu verzinsen, wobei indeß Zinsen von Verzugs-
zinsen nicht berechnet werden (§8 291 verb. mit 288 Abs. 1 und 289 Satz 1).
o) Die gleiche Steigerung des Anspruchs findet schon vor Eintritt der Rechts-
hängigkeit statt:
■ 1. wenn der Empfänger vom Mangel des rechtlichen Grundes Kenntniß
erlangt, von dem Zeitpunkte an, in dem dies geschieht; also von Anfang an, wenn
ihm der Mangel schon beim Empfange bekannt war (8 819 Abs. 1). Kenntniß
davon, daß dem Gegner der Mangel des Rechtsgrundes unbekannt ist, wird nicht
erfordert;"^)
3°) Protokolle, S. 2997/9.
«') Protokolle, S. 2997/9 siehe auch Note 2.
32) Protokolle. S. 2980 flg., anders Windscheid § 424 Ziffer 1 bei Note 8.
®3) Denkschrift S. 186-8. Sächs. G.B. § 1828. verb. mit 8 1527 unterscheidet,
ob der Empfänger in redlichem Glauben war, oder nicht. Letzterenfalls haftet er nach den
Vorschriften über Entwendung (88 1499, 1500).
") Protokolle S. 2997 flg.; anders Entwurf I 8 741 Abs. 2 8 744 und Motive
Bd. 2 S. 840 flg. S. 846. Wird auch diese Kenntniß bewiese», oder im Falle 3 die Kennt-