Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

662 Anger, Die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung,
dem Willen des Benachtheiligten beruht (§ 2 a—e), ist also zurückzugeben, was
geleistet worden war. Insbesondere ist das übertragene Eigenthum zurückzuver-
schaffen, oder das bestellte dingliche Recht zu beseitigen. Hcrvorzuheben sind aber
die in § 816 behandelten Fälle (siehe § 3a n, E.). Bei der Leistung an einen
Nichtberechtigten (8 816 Abs. 2) ist deren Gegenstand herauszugeben. Bei ent-
geltlichen Verfügungen des Nichtberechtigten (8 816 Abs. 1 Satz 1) ist heraus-
zugeben, was dieser als Gegenleistung erhielt; bei unentgeltlichen Verfügungen
(8 816 Abs. 1 Satz 2), was dem Dritten zugewendet wurde. In letzterem Falle
tritt also z. B. an Stelle des dinglichenAnspruchs, der erloschen ist (88 892 flg.,
932 flg.), ein persönlicher Anspruch auf denselben Gegenstand. Dafern durch die
unentgeltliche Verfügung des Nichtberechtigten nur ein Vorrang des bestellten
dinglichen Rechts vor anderen dinglichen Rechten begründet wird (z. B. 88 1032
a. E. 1208, siehe unten 8 16 unter b und c), ist der Anspruch gegen den Er-
werber nur daraus gerichtet, daß er den Vorrang dem Rechte des Benachtheiligten
gegenüber nicht geltend mache. Im Falle des 8 822 gilt wegen des Bereiche-
rungsanspruchs gegen den Erwerber dasselbe, wie im Falle des 8 816 Absatz 1
Satz 2.
Bereicherung ist aber nicht blos die ursprüngliche.Vermögensvermehrung,
sondern auch dasjenige, was auf Grund derselben später erworben ist, insbesondere
die Gegenleistung für Weiterveräußerung des ursprünglich erlangten Gegenstandes?")
Dem entspricht es> daß der Bereicherte auch Nutzungen herauszugeben hat, die er
vor Eintritt der Rechtshängigkeit zieht?") Dagegen sind Nutzungen, die der Be-
reicherte hätte ziehen können, aber schuldhafter Weise nicht gezogen hat, nicht zu
vergüten. Was unter Nutzungen zu verstehen sei, folgt aus 88 09, 100. Weiter
ist gemäß dem oben erwähnten Grundsätze herauszugeben, was der Empfänger
auf Grund eines erlangten Rechts, oder als Ersatz für Zerstörung, Beschädigung,
oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
Auf Werthersatz geht die Verpflichtung, wenn die Herausgabe in Natur
wegen Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich, oder der Empfänger aus einem
anderen Grunde dazu außer Stande ist (8 818 Abs. 2). Beispiele: erster Fall:
das Erlangte besteht in verbrauchbaren Sachen, die der Empfänger in seinen
Nutzen verwendet (8 92); zweiter Fall: Es liegt Verbindung, Vermischung,
Verarbeitung vor (88 946 flg.). In den Fällen der 88 028, 1973 Abs. 2
Satz 1, 2329 ist der Empfänger berechtigt, die Herausgabe in Natur durch Werth-
ersatz abzuwenden.

28) Motive Bd. 2 S. 838 und Windscheid § 424 Ziffer 1 bei N. 2.
29) Die Protokolle S. 2992 flg. insbesondere S. 2995/8 verweisen hierzu, im Gegen-
sätze zu tz 740 Abs. 1 des Entwurfs I, auf die Analogie des Erbschaftsanspruchs. § 2020
gegen § 987. Im Sachs. G.B. § 1527 a. E. wird sowohl bezüglich der Nutzungen, als
auch bezüglich der Verwendungen auf den Eigenthumsanspruch (§§ 308 flg., 312 flg.) ver-
wiesen, was zum Theil zu abweichenden Ergebnissen führt.

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