88 812—822 des Dtsch. B.G.B.'s. - 661
(8 993) nicht die Nutzungen, sondern nur diejenigen Früchte (8 99) herauszu-
gcben, die er gegen die Regeln ordnungsmäßiger Wirthschaft zieht. Als Eigen-
besitzer, oder wenn er besitzt, um ein ihm in Wirklichkeit nicht zustehendes Nutzungs-
recht an der Sache auszuüben, hat er ausnahmsweise alle Nutzungen (8 100),
welche er zieht, herauszugeben, dafern er den Besitz unentgeltlich erlangt hat.
88 68222) und 687 Haftung des Geschäftsführers, der geschäftsunfähig, oder
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Haftung desjenigen, der ein fremdes Ge-
schäft in der Meinung besorgt, daß es sein eigenes sei. § 852 Abs. 2. Eine
Bereicherung aus unerlaubter Handlung kann ohne den Willen des Benachtheiligten
eintreten.23) In diesen Fällen haftet der Bereicherte nach Ablauf, der dreijährigen
Frist des § 852 Abs. 1 bis zum Ablaufe der ordentlichen Verjährung gemäß
Abs. 2 dieses Paragraphen mit der conäictio sine causa im engeren Sinne, und
zwar nach Maßgabe der 88 819 Abs. 1 verb. mit 818 Abs. .4 (siehe unten
8 4). 8 1973 Abs. 2 Satz l24) Haftung des Erben aus Herausgabe des
Ueberschusses an die durch Aufgebot ausgeschlossenen Nachlaßgläubiger. 8 2021* 2°)
Haftung des Erbschaftsbesitzcrs, der das Erlangte nicht in Natur hcrausgeben
kann. § 2196 Haftung des Beschwerten, dem die Vollziehung der Auflage in-
folge eines von ihm zu vertretenden Umstands unmöglich wird , auf Herausgabe
des Theils der Zuwendung, der zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet
werden müssen, zu Gunsten desjenigen, welchem der Wegfall des zunächst Be-
schwerten unmittelbar zu Statten kommen würde. Ein Fall, der im Uebrigen
dem in 8 527 erwähnten Falle der conäictio causa äata, causa non secuta
entspricht (siehe unten 8 9 unter 1). 88 2287 2°) und 232922) Haftung desjenigen,
welcher zum Nachtheile des Vertragserben, bez. des Pflichttheilsberechtigten be-
schenkt ist. Betreffs beider Fälle sagen die Protokolle, daß diesen Kondiktionen
die Natur von Anfechtungsansprüchen im Sinne des Reichsgesetzes vom 21. Juli
1879 zukomme. Da es sich um Schenkungen handelt (8 3 Ziffer 3 des ange-
zogenen Gesetzes), ist im ersteren Falle nicht erforderlich, daß dem Beschenkten die
Benachtheiligungsabsicht bekannt sei. Im zweiten Falle wird nicht einmal erfordert,
daß eine solche Absicht beim Erblasser bestanden habe.
3. Verpflichtung.
8 4. a) Die Verpflichtung geht in erster Linie auf Herausgabe des Er-
langten in Natur (88 812 Abs. 1, 818 Abs. 1). Wenn die Bereicherung auf
22) Protokolle, S. 3034.
28) Sachs. G.B. § 1545. Die Fälle, in welchen die Bereicherung aus unerlaubter
Handlung durch eine — wenn auch nichtige, anfechtbare, angefochtene — Willenserklärung des
Benachtheiligten vermittelt ist, gehören unter 8 2 a. c. e.
24) Denkschrift S. 270.
26) Denkschrift S. 274.
2«) Protokolle S. 7277 flg.
") Protokolle S. 7623 flg.