§§ 812- 822 des Lisch. B.G.B.'s.
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gestalt in seinem Nutzen verwendet, daß er gemäß § 818 Abs. 2 zum Werther-
satze verpflichtet ist. In diesen Zusammenhang gehören insbesondere Willenser-
klärungen, die wegen mangelnder oder beschränkter Geschäftsfähigkeit nichtig sind
(88 105 und 106, Verb, mit 88 1627 flg. ehelicher Vater, §§ 1684 flg. ehe-
liche Mutter, 88 1793 flg., 1896 flg. Vormund, 88 1915 flg. Pfleger, 88 1643,
1821 Vormundschaftsgericht), und Willenserklärungen, die mangels der vorge-
schriebenen Form nichtig sind (z. B. 8 518 Schenkungsversprechen, 8 766 Bürg-
schaft, 8 780 Schuldversprechen, 8 2276 Erbvertrag). Neben diesen Fällen, in
denen der Willenserklärung im Interesse des Benachtheiligten Anerkennung ver-
sagt wird, stehen andere, in denen das Gleiche aus Gründen der öffentlichen Ord-
nung geschieht: Verstoß gegen das Gesetz (8 134) und gegen die guten Sitten
(8 138). Liegt dieser Verstoß in der Annahme einer Leistung durch den Em-
pfänger, so ist condictio ob turpem causam gegeben (8 817). Hierüber ver-
gleiche man unten 8 11. .
b) wenn das Recht dem Urheber der Willenserklärung die Bcfugniß giebt,
sie zu widerrufen, und er von dieser Befugniß Gebrauch macht. Beispiele: 8 528?°)
Widerruf einer Schenkung, weil der Schenker seinen standesmäßigen Unterhalt nicht
mehr bestreiten und die ihm gegen Verwandte, Ehegatten, frühere Ehegatten ge-
setzlich obliegende Unterhaltspflicht nicht mehr erfüllen kann, 88 530 flg.")
Widerruf einer Schenkung wegen Undanks des Beschenkten.
c) wenn zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet wird,
welche nicht besteht, condictio indebiti der 88 813ia) und 814. Hierüber ver-
gleiche man unten 8 7.
d) wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts be-
zweckte Erfolg nicht eintritt,18) condictio causa data, causa non secuta der
88 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Hälfte und 815. Hierüber vergleiche man unten
88 8 und 9.
,0) Zusatz der Reichstagskommission, der auf §§ 1123 flg. Th. 1 Tit. 11 des allg.
Preuß. Landrechts zurückzuführen ist (Sten. Ber. des Reichstags Session 95/6 Anlageband UI
Nr. 440 S. 1969).
") Die Motive, Bd. 2 S. 847 in N. 1 und die Protokolle S. 1689 nehmen hier,
abweichend von Windscheid § 423 Ziffer 2, condictio ob causam finitam an, weil die causa,
welche in der Willenserklärung des Gebers liege, durch den gesetzlich gestatteten Widerruf
sich erledigt habe. Gleiches müßte im Falle des § 528 gelten. In den eigentlichen Fällen
der condictio ob causam finitam versteht man aber unter causa nicht die Willenserklärung,
durch welche die Bereicherung vermittelt wird, sondern einen Thatumstand, welcher diese Wil-
lenserklärung verursacht, siehe unter e und § 10 a b.
ls) Schollmeyer, S. 104 führt unter a § 813 Abs. 1 Satz 1 als selbständigen Kon-
diktionenfall auf. Der Satz besagt aber nur, daß es für die condictio indebiti gleichgültig
ist, ob die Verpflichtung überhaupt nicht entstanden, oder wieder erloschen ist, oder ob ihr
eine peremtorische Einrede entgegensteht. Motive Bd. 2 S. 632 bei N. 2.
--) Protokolle S, 2955.
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