Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

(}58 Anger, Die Ansprüche aus ungercchifertigter Bereicherung,
reicherten zugleich ein Nachtheil erwächst, kann nur der Ueberschuß als wirkliche
Bereicherung gelten.
Die Worte „auf Kosten" wurden von der Kommission an Stelle des im
Gegenentwurfe enthaltenen Ausdrucks „aus dem Vermögen" gesetzt, weil dieser zu
eng sei?) Die ausgeschlagene Erbschaft erlange der nächstberufcne Erbe nicht aus
dem Vermögen, wohl aber auf Kosten des Ausschlagenden (§ 1953). Wenn von
zwei mit Anwachsungsrecht eingesetzten Nacherben der Eine ausschlage, erwerbe der
Andere die ganze Nacherbschaft nicht aus dem Vermögen, wohl aber auf Kosten
des Ausschlagenden (§§ 2142 Verb, mit 2094 Abs. 1 Satz 2). Hiernach ist
klar, daß Jemand auf Kosten eines Anderen nicht nur dann bereichert ist, wenn
durch den Inhalt der Bereicherung die Verminderung des fremden Vermögens
von selbst gegeben ist, sondern auch, wenn die Bereicherung durch Mittel des
fremden Vermögens, durch Gebrauch, Verbrauch, Hingabe, Belastung, und ins-
besondere durch Nichtvermehrung des fremden Vermögens bewirkt wird?)
Die Bereicherung kann auf einem Rechtsgeschäfte oder aus einer anderen
Thatsache beruhen (§ 812 Abs. 1, verbis: „durch Leistung eines Anderen oder
in sonstiger Weise"). Das Rechtsgeschäft braucht nicht zwischen dem Bereicherten
und dem Benachtheiligten stattgefunden zu haben (§§ 816, 822).
2. Mangel des rechtlichen Grundes.
§ 2. Das Gesetzbuch gießt keine erschöpfende Aufzählung der einzelnen
Kondiktionenfälle?) Es hebt im Eingänge des § 812 den auf rechtsgeschäftlichem
Gebiete liegenden Hauptanwendungsfall der Leistung eines Anderen der Deutlichkeit
halber hervor?) Auch eine auf den Willen des Benachtheiligten beruhende Be-
reicherung kann des rechtlichen Grundes entbehren. Dies ist inbesondere der Fall:
a) wenn das Recht diesem Willen Anerkennung versagt?) Ist danach die
Willenserklärung selbst nichtig, so wird allerdings eine Bereicherling regelmäßig
nur insofern vorliegen, als sie in der bloßen Bewirkung einer Thatsache liegt
(z. B. Erlangung des Besitzes, § 854), oder der Empfänger das Erlangte der-

b) Protokolle, S. 2941 und S. 2943.
6) Motive Bd. 2 S. 851 bei N. 4, Windscheid 8 421 Ziffer. 2.
7) Der Gegenentwurf hatte dies in § b versucht. Die Kommission lehnte es jedoch
als im Rahmen eines Gesetzbuchs unmöglich ab. Protokolle S. 2935, 2955.
**) Abs. 2 des § 812 ist ein Zusatz der Redaktionskommission, dessen Inhalt S. 2965,
2991 der Protokolle als selbstverständlich bezeichnet wird.
s) So Windscheid 8 423 Ziffer 1. Der erste Entwurf 8 748 Abs. 1 nahm wie Sachs.
G.B. 8 1647, condictio sine causa im engeren Sinne an, wenn die Bereicherung nicht
kraft rechtsgültigen — also kraft nichtigen — Willens des'Benachtheiligten eintritt; siehe auch
Motive Bd. 2 S. 853. Damit wird aber Zusammenhängendes getrennt; da in den Fällen
des verwerflichen Empfanges (§ 817) die Bereicherung theils durch rechtsgültige, theils durch
nichtige Willenserklärungen des Benachtheiligten vermittelt wird. Aus den Protokollen und aus
dem Wortlaute des Gesetzes ergiebt sich zu dieser Frage nichts.

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