Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

23. Abhandlungen

23.1. Die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812-822 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

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Abhandlungen.
Die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (88 812—822
des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches).
Von Landrichter vr. Anger in Leipzig.
A. Allgemeine Grundsätze.
1. Bereicherung.
§ 1. Abweichend von dem Entwürfe 1. Lesung §§ 737 flg. stellt daS Ge-
setzbuch an die Spitze des Abschnitts über die ungerechtfertigte Bereicherung fol-
genden Grundsatz:
„Wer auf Kosten eines Anderen Etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist
ihm zur Herausgabe verpflichtet" (8 812 Abs. 1).
Der Gedanke, daS allgemeine, die ganze Lehre beherrschende Prinzip vor-
aus zu schicken, findet sich zuerst in dem Gegenentwurfe?) der den Berathungen
der zweiten Kommission zu Grunde lag. Die Kommission eignete sich diesen Ge-
danken an, weil er systematisch und vom Standpunkte der Gesetzgebungstechnik
aus den Vorzug verdiene, der ganze Abschnitt dadurch an Uebersichtlichkeit und
Klarheit gewinne, und manichfache Verweisungen dadurch vermieden werden könnten?)
Worin das Erlangte bestehen müsse, sagt das Gesetzbuch nicht. Den Ge-
genstand einer Kondiktion kann Alles bilden, was als Vermögenswerth oder Ver-
mögensbestandtheil angesehen werden kann, durch dessen Uebergang aus dem Ver-
mögen des Einen in dasjenige des Anderen der Letztere bereichert wird?) Als
Beispiele der Bereicherung durch Vermögensvermehrung seien angeführt: Erwerb
des Eigenthums (88 932—936), eines Rechts an fremder Sache (8 1032, Nieß-
brauch; 8 1207, Pfandrecht), sowie Erlangung des Besitzes (8 851). Doch wird
eine Bereicherung auch in dem Nichteintritte einer Vermögensminderung zu finden
sein?) Wenn aus der Thatsache, welche die Bereicherung vermittelt, dem Be-
*) S. 2955 flg. der autographirten Protokolle wörtlich mitgetheilt.
-) S. 2939 flg. der Protokolle.
->) Motive Bd. 2 S. 830 bei N. 3.
4) Windscheid, Pandekten, 7. Auflage Bd. 2 § 421 Ziffer 1 bei und in N. 9 a—15.
Schollmeyer bei Guttentag, Recht des D. B.G.B.'s in Einzeldarstellungen. Recht der ein-
zelnen Schuldverhältniffe S. 102.
Rrchl» str Bürg-rl. Recht u. Prozeß. VH.

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