Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

Notenscheiben, Nachdruck.

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zu sein, so wird dadurch ein Nachdruck begangen, welcher die Anwendung der
in Z 45 angezogenen Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 recht-
fertigt. Diese Auffassung entspricht der feststehenden Judikatur des Reichsgerichts,
der gegenüber die abweichende.Ansicht der französischen Gerichte über das Ver-
hältniß der oartons perfores zu den editions ordinaires de musique imprimee
nicht ins Gewicht fallen kann; und da die Beklagte es nicht unternommen hat,
die in den einschlagenden Reichsgerichtsentscheidungen (Bd. 22 S. 175 flg>, Bd. 27
S. 63 sig.) herausgearbeiteten Gesichtspunkte im Einzelnen zu bekämpfen, so genügt
es, hier auszusprechen, daß das Berufungsgericht den in jenen Entscheidungen ent-
haltenen Ausführungen beitritt.
Auch die Frage, ob die Fabrikation solcher Notenscheiben in den Verbands-
ländern durch die im Schlußprotokolle der sog. Berner Convention vom 9. Sep-
tember 1886 unter 3 enthaltene Bestimmung der Verfolgung wegen Nachdrucks
entzogen sei, vermag das Berufungsgericht nicht zu Gunsten der Beklagten zu
entscheiden. Eine wesentliche Förderung erfährt das Verständniß dieses Artikels
durch die in der vom Landgerichte angezogenen älteren Entscheidung ausführlich
mitgetheilte Entstehungsgeschichte der Bestimmung nicht,
vergl. hierzu Sächs. Archiv, Bd. 2 S. 34 sig.
Das Wesentliche, was daraus sich ergießt, ist die vom Landgerichte nicht gehörig
gewürdigte negative Thatsache, daß weder die Vorlage des Schweizerischen Bun-
desrathes, noch der Kommissionsvorschlag zum Schlußprotokolle, noch die endgiltige
Redaktion des Artikel 3 von entsprechenden Bemerkungen über die ihnen beige-
legte Tragweite begleitet waren. Man muß daher nach wie vor aus dem Texte
selbst, unter Zuhilfenahme von Erwägungen allgemeiner Art über die Tendenz der
Bestimmung, die Frage zu beantworten suchen, welche Fabrikate die Konferenz
mit der Bezeichnung
des Instruments servant ä reproduire mecaniquement des airs de
musique
hat treffen wollen. Und bei dieser Sachlage ist ein keineswegs gering in die Wag-,
schale fallendes Jnterpretationsmoment, daß nachträglich der Vorsitzende der ver-
schiedenen Berner Konferenzen des Bundesrathes, Nurna Droz, in Bezug auf
Nr. 3 des Schlußprotokolls erklärt hat, daß man bei Abfassung jenes Artikels
die Frage nur vom Gesichtspunkte der Drehorgeln und Spieldosen be-
trachtet habe. Daß dies wirklich der Fall war, ist auch ohne Weiteres einleuchtend.
Die Schweiz, auf deren Betreiben die fragliche Bestimmung in das Schlußproto-
koll ausgenommen worden ist, hatte zwar ein Interesse daran, ihrer ausgedehnten
Spieluhren- und Spieldosen-Jndustrie umfassenden Schutz angedeihen zu lassen.
Dagegen hatte sie keine Veranlassung, ihre Fürsorge auch der in Deutschland be-
triebenen Fabrikation von mechanischen Musikinstrumenten mit auswechselbaren
Notenscheiben.zuzuwenden. Auf diesen Fabrikationszweig wurde die Aufmerksam-
keit der Konferenz auch nicht von deutscher Seite hingelenkt, da in den von den

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