Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

58

Handelsgesellschaft, Liquidator.

denjenigen Vorgängen begründen, bei denen das Vorhandensein der stillen Gesell-
schaft kundgemacht worden sein soll.
Die Betheiligung deS Beklagten als stillen Gesellschafters bei der offenen
Handelsgesellschaft unter der Firma „H. & Co." war an sich auf das Verhältniß
zu Dritten, insbesondere zu den Gläubigern, also auch zur Klägerin ein-
flußlos, (Art. 256 des H.G.B.'s) und konnte auch dadurch Bedeutung nicht ge-
winnen, daß einer der Gesellschafter ohne Wissen und Willen des Be-
klagten die Klägerin von dem Bestehen des stillen Gesellschaftsverhältnisses in
Kenntniß setzte.
Ob und inwieweit etwas Anderes zu gelten habe, wenn durch den Be-
klagten oder mit dessen Zustimmung eine solche Kundmachung erfolgt wäre, ist
nach allgemeinen Grundsätzen zu beurtheilen — vergl. Art. 260 des H.G.B.'s.
Wie sich aus der bei v. Hahn, Kommentar zum Handelsgesetzbuche 3. Aust,
Bd. I S. 785 flg. 789 dargelegten Geschichte dieser Bestimmung ergiebt, ist
zwischen den verschiedenen Arten solcher Miltheilungen zu unterscheiden und bei
Feststellung der Tragweite derartiger Erklärungen namentlich auch auf die im
Kaufmannstande gangbare Auffassung (Art. 279 des H.G.B.'s) Rücksicht zu
nehmen. Bei öffentlichen Kundgebungen — die Zeitungen, Rundschreiben — wird
sich auf Seiten des stillen Gesellschafters ein auf Uebernahme einer Verpflichtung
gerichteter Wille leichter annehmen lassen, als bei blosen mündlichen Erklärungen,
gesprächsweisen Mittheilungen unter Freunden und Bekannten, — vergl. Anschütz
und v. Bölderndorff, Kommentar, Supplement-Bd. (ll. Bd. 2. Abth. 2. Aufl.)
S. 89? —.
Von diesem Gesichtspunkte aus muß den Behauptungen der Klägerin die
Beachtung versagt werden. Selbst wenn der Beklagte wußte, daß die Klägerin
mit der Firma „H. & Co." in laufender Geschäftsverbindung stand und ein Gut-
haben an dieselbe hatte, so würde sich aus allgemeinen Auslassungen des Inhalts
„ich bin mit hineingegangen, ich bin mit drin", die Absicht, hierdurch den Kredit
der Gesellschaft zu vermehren und den Anfragenden zu weiterer Kreditgewährung
zu veranlassen, für sich allein jedenfalls nicht mit Sicherheit entnehmen lassen und
zwar umsoweniger, als für einen Geschäftsmann, wie sich der Beklagte selbst sagen
mußte, die blose Thatsache, daß sich ein Dritter als stiller Gesellschafter bei einem
Handelsgeschäfte betheiligt habe, ohne Kenntniß der Höhe der Einlage von äußerst
geringem Werthe ist. Die fraglichen Erklärungen des Beklagten müssen nicht
einmal nothwendig auf ein stilles Gesellschaftsverhältniß bezogen, können
vielmehr auch dahin verstanden werden, daß der Beklagte blose Darlehne ge-
währt habe. Zur Rechtfertigung einer der Klägerin günstigeren Auffassung würde
es mindestens der näheren Angabe der Umstände bedurft haben, unter welchen
die Gespräche stattgefunden haben sollen, wozu jedoch die Klägerin nicht im
Stande ist.
Das Nämliche gilt von den andern Aeußerungen „wir haben in diesem

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer