Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

&96 Tränkner, Die Schuldübednahme nach dem Dtsch. B.G.K.
sie ist ein abstraktes Rechtsgeschäft, ihre Wirksamkeit ist daher unabhängig von dem
ihr zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse, nur ein etwaiger Anspruch wegen un-
gerechtfertigter Bereicherung nach 88 812 flg. bleibt Vorbehalten. Die Geneh-
migung kann aus den nämlichen. Gründen angefochten werden, aus denen die An-
fechtung einer anderen Willenserklärung erfolgen kann (Jrrthum, arglistige Täu-
schung oder widerrechtliche Drohung, 88 119 flg.)> Anfechtungsgegner ist hier
nach 8 143 derjenige, dem gegenüber die Genehmigungserklärung abgegeben worden
ist, oder der auf Grund der Genehmigung einen rechtlichen Vortheil erlangt hat?)
3. An eine Frist ist die Genehmigung von vornherein nicht gebunden, sie
kann also, solange sie nicht verweigert ist, noch jederzeit erklärt werden. Da je-
doch den Vertragschließenden daran liegen muß, über die Absicht des Gläubigers
nicht auf unbestimmte Zeit im Ungewissen zu bleiben, so ist in 8 415 Abs. 2 Satz 2
bestimmt, daß der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung
einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auffordern darf und daß nach
einer derartigen Aufforderung die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist
erklärt werden kann, andernfalls aber als verweigert anzusehen ist (vergl. jedoch
die Ausnahmevorschrist in § 416 Abs. 1 Satz 2, wonach in dem dort vorgesehenen
Falle das entgegengesetzte Präjudiz, die Annahme der Genehmigung, gilt). Selbst-
verständlich kann durch eine derartige Fristsetzung die Wirksamkeit einer von dem.
Gläubiger bereits vorher in gültiger Weise erklärten Genehmigung nicht beseitigt
werden.
Die Verweigerung der Genehmigung ist wie die letztere selbst unwiderruflich
(vergl. jedoch weiter unten bei B)l)
4. Der 8 415 spricht zwar immer nur von der Genehmigung, d. i. von
der nachträglichen Zustimmung des Gläubigers zu dem Uebernahmevertrag
im Sinne von 8 184. Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß die er-
forderliche Zustimmung des Gläubigers auch gleichzeitig mit dem Schuldüber-
nahmevertrage mit rechtlicher Wirksamkeit erfolgen kann. Dies muß trotz der
den Schuldübernehmer nach erhaltener Mittheilung gerichtlich wegen der Schuld tu Anspruch
nimmt. Denn dieses Verhalten des Gläubigers würde sich nicht anders als damit erklären
lassen, daß er den Uebernehmer auf Grund des Uebernahmevertrages als seinen Schuldner
an Stelle des bisherigen Schuldners betrachten wolle.
3) vergl. hierüber noch vr. Planck,. Kommentar 1, S. 233 flg. Bemerkung 2 zu § 182.
■*) Eine stillschweigende Verweigerung der Genehmigung wird nicht leicht Vorkommen.
Insbesondere wird eine solche nicht schon darin zu finden sein, daß der Gläubiger nach er-
haltener Mittheilung den alten Schuldner in Anspruch nimmt. Allerdings hat die Verweige-
rung der Genehmigung zur Folge, daß der Gläubiger den alten Schuldner behält. Allein
es ist nicht ausgeschlossen, daß der Gläubiger der wenn auch irrigen Anficht ist, es werde
durch den Schuldübernahmeoertrag der alte Schuldner nicht liberirt, sondern nur ein neuer
Schuldner hinzugefügt (wie dies in der That nach 8 1403 des Sächs. G.B.'s der Fall war).
Solchenfalls aber würde die Inanspruchnahme des alten Schuldners noch nicht mit Sicher-
heit aus die Absicht des Gläubigers schließen lasten, die Genehmigung des Uebernahmevertrags
zu verweigern. . ?

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