Tränkner, Die Schuldübernahme nach dem Dtsch. B.G.B. 595
ist an sich für den Gläubiger unverbindlich, sie hat zunächst nur zwischen den
vertragschließenden Theilen rechtliche Bedeutung, für und gegen den Gläubiger
kann sie erst Wirkung äußern, wenn dieser den Vertrag genehmigt (§§ 182, 185).
Wie die Abtretung der Forderung Seiten eines Nichtberechtigten abhängig ist von
der Genehmigung des Gläubigers, so gilt dies auch von der Verfügung über die
passive Seite der Forderung Seiten nichtberechtigter Personen; solange der Gläu-
biger den Schuldübernahmevertrag nicht genehmigt hat, kann er sich noch an den
ursprünglichen Schuldner halten. Hierbei ist aber noch Folgendes zu betonen:
1. Nach § 415 Abs. 1 Satz 1 hängt zwar die Wirksamkeit der Schuld-
Übernahme von der Genehmigung des Gläubigers ab. Allein dadurch ist dem
Gläubiger noch kein unbeschränktes Genehmigungsrecht eingeräumt. Dies würde
sehr oft gar nicht in der Absicht der vertragschließenden Theile selbst liegen, insofern
diese durch den zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag möglicherweise blos beab-
sichtigt haben können, Rechte und Verbindlichkeiten in ihrem gegenseitigen Verhält-
nisse zu einander zu begründen, nicht aber dem Gläubiger ein unbeschränktes Recht
einzuräumen, durch einen von ihnen gar nicht veranlaßten Beitritt in das zwischen
ihnen beredete Vertragsverhältniß einzugreifen und dadurch ihrem Rechte zu nach-
träglicher Aufhebung des Vertrags vorzugreifen?) Deshalb ist in Z 415 Abs. 1
Satz 2 bestimmt, daß die Genehmigung des Gläubigers erst dann erfolgen kann,
wenn der Schuldner oder der Dritte (der Schuldübernehmer) dem Gläubiger die
Schuldübernahme mitgetheilt hat. Bevor also diese Mittheilung nicht stattgefunden
hat, ist der Gläubiger überhaupt nicht in der Lage, die Schuldübernahme geneh-
migen und dadurch ihre Wirksamkeit ihm gegenüber herbeiführen zu können. An-
dererseits können bis zur Genehmigung die Parteien den Vertrag aufheben oder
ändern (§ 415 Abs. 1 Satz 3). Zu einer derartigen Aufhebung oder Aenderung,
sind jedoch nur beide zusammen befugt, einer allein kann nicht einseitig zurücktreten.
2. Die Genehmigung ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft,
sie kann sowohl dem Schuldner als dem Schuldübernehmer gegenüber erklärt
werden, gleichviel welcher von beiden die Mittheilung von der Schuldübernahme
an den Gläubiger hat gelangen lassen. Das Gesetzbuch schreibt nicht vor, daß
die Genehmigungserklärung demjenigen gegenüber abgegeben werden müsse, der
dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgetheilt hat. Auch kann die Genehmigung,
da sie an keine Form gebunden ist (vergl. auch § 182 Abs, 2) ausdrücklich oder
stillschweigend durch konkludente Handlungen erfolgen, die einen sicheren Schluß
auf den Genehmigungswillen zulassen, sofern nur die Willensbethätigung. eine solche
ist, die in Gegenwart des Schuldners oder des Schuldübernehmers oder doch in
solcher Art zum Ausdrucke gelangt, daß sie sofort zur Kenntniß des einen oder des
anderen gelangen muß?) Die einmal ertheilte Genehmigung ist unwiderruflich,
_ ') vergl. M. IL S. 144.
>) vergl. hierüber vr. Planck, Kommentar IS. 163 slg. S. 233 zu § 182 Bemerkung 1.
Eine stillschweigende Genehmigung würde z. B. dann anzunehmen sein, wenn der Gläubiger
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