Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

20. Abhandlungen

20.1. Die Schuldübernahme nach dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch

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Abhandlungen.
Die Schuldübernahme «ach dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch.
Von Oberjustizrath Tränkner in Dresden.
Begriff und Bedeutung.
Schuldübernahme ist nach dem Deutsch. Bürgerlichen Gesetzbuch Sonder-
nachfolge in die Schuld, Eintritt eines Dritten in die passive Seite eines Forde-
rungsverhältnisses. Dem Sächsischen Rechte ist der Begriff einer derartigen Suk-
zession in die Schuld (Singularsukzession) unbekannt, ein vertragsmäßiger Wechsel
in der Person des Schuldners kann nach ihm nur durch Novation (Expromission,
passive Delegation) herbeigeführt werden (Sächs. G.B. § 1003). Durch einen
solchen Neuerungsvertrag erlischt jedoch, wie dies in der Natur der Novation liegt,
die bisherige Forderung nebst allen mit ihr verbundenen Rechten und Nebenan-
sprüchen, es tritt an ihre Stelle eine ganz neue Forderung, gegen die der neue
Schuldner die dem alten Schuldner zuständig gewesenen Einwendungen nicht gel-
tend machen kann (Sächs. G.B. § 1005). Daneben kennt zwar das Sächs.
Recht auch einen Schuldübernahmevertrag (Sachs. G.B. §§ 1402 flg.); allein es
ist dies lediglich ein Vertrag zwischen dem alten Schuldner und einem Dritten,
dem zwar der Gläubiger nach den Grundsätzen über Verträge zu Gunsten
Dritter (d. i. hier^des Gläubigers) beitreten kann, der jedoch auch im Falle seines
Beitrittes keine Befreiung des bisherigen Schuldners von seiner Schuld begründet,
sondern nur zur Folge hat, daß der Gläubiger nunmehr neben dem bisherigen
Schuldner auch den Schuldübernehmer in Anspruch nehmen kann (Sächs. G.B.
8 1405 Verb. 88 853 flg.). Im Uebrigen haftet der Schuldübernehmer dem
bisherigen Schuldner dafür, daß dieser von dem Gläubiger nicht in Anspruch ge-
nommen wird, und er ist, wenn dies dennoch geschieht, zur Befreiung des Schuld-
ners oder zum Schadenersätze verpflichtet (8 1402).
Das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch erkennt ebenso wie eine Sondernach-
folge in die Forderung (Abtretung) so auch eine Sondernachfolge in die Schuld
(Schuldübernahme) mit der Wirkung an, daß die alte Schuld an sich bestehen
bleibt und nur die Person des Schuldners wechselt. Die rechtliche Möglichkeit
und Zulässigkeit einer derartigen Sukzession in die passive Seite der Obligation ist
um so weniger zu bezweifeln, als sich der Grundsatz einer Sondernachfolge in die
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