Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

Handelsgesellschaft, Liquidator.

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gung durch Vermeidung des Konkurses bezweckt, vermag an sich die rechtliche
Stellung des Liquidators den Gläubigern gegenüber nicht zu ändern, wenn und
soweit diese nicht in ein förmliches VertragSverhältniß zu dem Liquidator treten,
was bei der Klägerin nicht der Fall ist.
2., Ferner könnte in Frage kommen, ob etwa der Beklagte, welcher bei der
Liquidation nach der Behauptung der Klägerin für seine Einlage als stiller Gesell-
schafter, also für einen an sich nur aus einem modificirten Gläubigerverhältnisse
sich ergebenden Anspruchsvolle Befriedigung erhalten haben soll, aus dem Gesichts-
punkte einer ungerechtfertigten Bereicherung, beziehentlich der Rückforderung wegen
Mangels jeden Grundes (88 1547 flg. des B.G.B.'s) der Klägerin, als einer
andern gleich berechtigten, durch dieses Verfahren jedoch benachtheiligten Gläubigerin,
gegenüber antheilig aufzukommen habe. Auch dies muß verneint werden, weil
weder die Klägerin es gewesen, welche die Leistung dem Beklagten gemacht Hai,
noch solche dem Letztem aus ihrem Vermögen zugeflossen ist. Sie wäre nur
dann berechtigt, dem Beklagten dasjenige wieder abzunehmen, was er mehr er-
langt haben soll, als ihm bei gleichmäßiger Vertheilung des Gesellschaftsvermögens
unter Berücksichtigung des ihn treffenden Antheils am Verluste zugekommen sein
würde, wenn zwischen den Gläubigern eines Schuldners schon in Folge dieser
Eigenschaft auch außerhalb des Zwangsversteigerungs- und Konkurs-
verfahrens ein Gemeinschaftsverhältniß mit gegenseitigen Verpflichtungen bestände.
Dies ist aber nach Sächsischem Rechte nicht der Fall. Namentlich ließe sich
aus der Vorschrift in 8 765 des B.G.B.'S ein solches Rechtsverhältnis nicht her-
leiten. Den nicht mit Vorzugsrechten versehenen Gläubigern steht vielmehr im
VerhälMiß zu einander außerhalb des Konkurses zum Schutze gegen ungerecht-
sertigte Verkürzungen solcher Art — und zwar hier neben der fortdauernden
Solidarhaft der Gesellschafter — nur der Weg der Anfechtung im Sinne des Ge-
setzes vom 21. Juli 1879 und das Arrestverfahren offen.
Wenn bei der hier fraglichen Liquidation der Rechtsanwalt vr. R. die-
jenigen Funktionen ansgeübt hat, welche im Konkursverfahren dem Gläubigeraus-
schusse zustehen, so bildet diese Bestimmung einen Theil jenes Abkommens, bei
dem die Klägerin nicht betheiligt ist. . Ueberdies kann die Uebertragung einer ein-
zelnen Seite der Vorschriften des Konkursrechts auf eine außergerichtliche Aus-
einandersetzung nicht dazu führen, solche nunmehr auch in allen übrigen Punkten
nach Konkursgrundsätzen zu beurtheilen.
Es wird dann weiter aus thatsächlichen Gründen ausgeführt, daß die
Klägerin aus der Bürgschafts« und Rücktrittserklärung des Beklagten keine Rechte
für sich herleiten könne, da die Einladung zu der Gläubigerversammlung der
Klägerin nicht zugegangen, also ein Anerbieten zum Abschlüsse eines Abkommens
nicht an sie gelangt fei, übrigens auch Klägerin eine wirksame Annahme eines
Anerbietens nicht erklärt habe, und sodann fortgefahren:
3., Endlich ließe sich eine persönliche Haftung des Beklagten auch nicht aus

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