Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

18.1.7. Zu § 1 verb. mit Tarif Pos.1 des Reichstempelgesetzes vom 27. April 1894. (Vergl. auch § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes.)

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Reichsstempelgesetz, Aktien.

Deckungen von zusammen über 2700 Jl geben lassen und gerade deshalb, weil
der Beklagte die weiter geforderte Deckung von 1500 Jt nicht übersandte, ist der
Klüger zum Selbsthilfeverkaufe verschritten. Bei dieser Sachlage kann nicht be-
hauptet werden, daß der Kläger eine zu große und deshalb unwahrscheinliche Ver-
trauensseligkeit dem Beklagten gegenüber an den Tag gelegt habe. Auch hat der
Kläger den Kaufpreis der Aktien dem Beklagten keineswegs zinslos gestundet, wie
dieser meint, sondern dafür, wie die vom Beklagten selbst überreichten Rechnungen
ausweisen die üblichen Reportzinsen berechnet. Der Versuch des Beklagten den
ernstlichen Abschluß der der Klage zu Grunde liegenden Reportgeschäfte als un-
wahrscheinlich darzustellen, ist daher für mißlungen anzusehen.
Da somit die dem liquiden Klaganspruche von Seiten des Beklagten ent-
gegengestcllten Einreden als unbeachtlich sich Herausstellen, war die Berufung,
welche der Beklagte gegen die Verurtheilung nach dem Klagantrage eingewendet
hat, als unbegründet zurückzuweise».
Zugleich aber war das angefochtene Urtheil insofern zu berichtigen, als die
Verurtheilung des Beklagten auch auf die Tragung der in erster Instanz er-
wachsenen Prozcßkosten zu erstrecken war. Denn wie aus den Entscheidungsgründen
des angefochtenen Urtheils hervorgcht, hat die vorige Instanz diese Verurtheilung
zur Kostentragung auSsprechen wollen. Deren Weglassung in der Urtheilsformel
stellt sich unter diesen Umständen nicht als eine nach § 292 der C.P.O. zu er-
gänzende Lücke der Entscheidung, sondern als eine einem Schreibfehler gleichzu-
achtende Unrichtigkeit im Sinne von § 290 der C.P.O. dar, welche Amtswegen
zu berichtigen war.
Zn § 1 derb, mit Tarif Pos. 1 des Reichsstempelgesetzes vom 27. April
1894. (Vergl. auch 8 6 Abs. 2 dieses Gesetzes.)
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 86. Februar 1897. 0. N. 180,96,
Der Sachverhalt ergiebt sich aus den nachstehenden Entscheidungsgründen:
Das Grundkapital der klagenden Aktiengesellschaft zerfiel früher in ver-
schiedene Aktiengattungen, nämlich in Stammprioritäts-Aktien Lit. A, Stammpriori-
täts-Aktien Lit. B und Stammaktien. Den ersteren beiden war nach den Statuten
ein Recht auf bevorzugte Berücksichtigung bei Vertheilung des Reingewinnes und
im Falle der Auflösung der Gesellschaft bei Vertheilung des Geseüschaftsvermögens
eingeräumt, und zwar den Stammprioritäts-Aktien Lit. A gegenüber denjenigen
Lit. B und den Stammaktien, den Stammprioritäts-Aktien Lit. B gegenüber den
Stnmmaktien. Außerdem unterlagen die Stammprioritäts-Aktien Lit. B der Tilgung
nach einem bestimmtest Verlosungsplan. In der Generalversammlung der Aktio-
näre am 21. December 1895 wurden folgende Beschlüsse gefaßt:
Es sollten zur Erhöhung deö Grundkapitals 331 Stück neue Inhaber-
Aktien im Nominalbeträge von je 1000 Ji ausgegeben werden.

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