Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

Reportgeschäft, Differenzgeschäft. 535
mit dem Beklagten durch den am 13. November 1893 von ihm vorgenommenen
Selbsthilfeverkauf zu lösen, ist ebenfalls zu Gunsten des Klägers zu beant-
worten.
Nach dem oben erwähnten Gutachten des Soliciten Braithwaite sind Ge-
schäfte der vorliegenden Art gemäß den bei der Londoner Fondsbörse bestehenden
Vorschriften und Regulativen als Fixgeschäfte im Sinne von Art. 357 des deut-
schen Handelsgesetzbuchs anzusehen, wie dies auch in Deutschland bezüglich der an
den Börsen abgeschlossenen Zeitgeschäfte über Effekten üblich ist.
zu vergl. § 16 der Bedingungen für die Geschäfte an der Berliner Fonds-
börse und Z 15 der Usancen der Frankfurter Börse, abgedruckt in Sa-
ling's Börsenpapieren, Ausgabe 1892 S. 447 und S. 461.
Nach demselben Gutachten Braithwaite's ist der Makler an den Londoner Fonds-
börsen regulativmäßig berechtigt, wenn sein Auftraggeber nicht vor dem ersten Tage
der drei Tage andauernden halbmonatlichen Liquidation (den carrying over day)
Vorkehrungen getroffen hat, um die für ihn gekauften Effekten abzurechnen, die-
selben am ersten Tage der Liquidation für den dritten Tag (den account day)
für Rechnung des Kunden zu verkaufen, ebenso wie er berechtigt ist, ein Conto
abzuschließen, wenn nach gehörig ergangener Aufforderung der Kunde es unterläßt,
irgend welche auf vorhergehende Rechnung fällige Summe zu bezahlen.
Dem Beklagten ist nun zwar darin beizupflichten, daß er im vorliegenden
Falle nach dem vom Kläger bis dahin ihm gegenüber eingchaltenen Verfahren an
sich erwarten konnte, dieser werde das zwischen ihnen bestehende Engagement auch
an. dem auf den 13. November 1893 fallenden carrying over day durch Ab-
schluß eines weiteren Reportgeschäfts in der bisherigen Weise prolongiren. Diese
Sachlage wird aber dadurch verändert, daß der Beklagte die Leistung des ihm
durch den Beweisbeschluß vom 29. Januar 1897 auferlegten Eides verweigert hat.
Denn hiernach steht fest, daß er den in gleichlautender Abschrift beigelegten Brief
des Klägers vom 3. November 1893 erhalten hat, worin ihn dieser auffordert,
da seine Deckung erschöpft sei, ihm ein weiteres Depot von 75 Pfund Sterling
bis zum 13. November 1893 zu senden, widrigenfalls er gezwungen sei, seine
bisher prolongirten 50 Aktien zu verkaufen. Zu dieser Androhung war der Kläger
nicht blos nach den vorerwähnten Bestimmungen der Londoner Fondsbörse, son-
dern auch deshalb berechtigt, weil er überhaupt nicht gezwungen werden konnte,
ein weiteres Reportgeschäft mit dem Beklagten oder für dessen Rechnung abzu-
schließen. Da der Beklagte es unterlassen hat,, die verlangte Deckung zu senden
oder die Aktien durch Zahlung des am Fälligkeitstage bestehenden Liquidations-
kurses abzunehmen, so stellt sich der vom Kläger vorgenommene Selbsthilfeverkauf
dieser Aktien als gerechtfertigt dar.
Der vom Beklagten in seinem Briefe vom 20. November 1893 dem Kläger
vorgehaltene Einwand, daß dieser ihm ja den sich aus der Abrechnung vom 11. Oc-
tober 1893 zu seinem Gunsten ergebenden Saldo von 6 £ 8 sh 1 p auch nich

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