nach dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuche.
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liche oder notarielle Form (§ 2231 Ziff. 1) beschränkt und kann auch hier das
Testament nicht durch Uebergabe einer Schrift, sondern nur durch mündliche Er-
klärung zu Protokoll errichten (§ 2238 Abs. 2).
4. ) Auf Verlangen des Erblassers ist das privatschriftliche Testament in
amtliche Verwahrung zu nehmen und dem Erblasser ein Hinterlegungsschein zu
ertheilen (§ 2248). Die Gültigkeit des Testaments hängt jedoch hiervon nicht
ab. Ebensowenig ist die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung auf die Wirk-
samkeit des privatschriftlichen Testaments von Einfluß (§ 2256 Abs. 3). Anders
bei dem vor einem Richter oder Notar errichteten Testamente, vergl. § 2256 Abs. 1.
5. ) Zur Errichtung eines privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments
(2265) genügt eö, wenn einer der Ehegatten das Testament nach Maßgabe von
8 2231 Ziff. 2 errichtet und der andere Ehegatte die mit Angabe des Ortes und
Tages versehene, eigenhändig ge- und unterschriebene Erklärung beifügt, daß das
Testament auch als sein Testament gelten solle (§ 2267).
6. ) Durch das privatschriftliche Testament sind die Bestimmungen in
88 2084, 2115 und 2383 des S.G.B. verüberflüssigt. Das Nämliche gilt auch
von dem sog. Diplomatentestamente (§ 2223 des Entw. III. oder der Reichstags-
vorlage).
Das legatum herede praesente relictum (§ 2384 des S.B.G., Oral-
fideikommiß) hat im D.G.B. keine Aufnahme gefunden.
B.) Außerordentliche Testamentsformen, 88 2249, 2250 und 2251. Sie
sind bestimmt für außergewöhnliche Fälle des Lebens und gestatten sämmtlich ein
Abgehen von den bei der Testamentserrichtung vor einem Richter oder Notar vor-
geschriebenen Förmlichkeiten. Die nach diesen außerordentlichen Formen errichteten
Testamente haben mit einander gemein, daß sie als nicht errichtet gelten, wenn
seit der Errichtung drei Monate verflossen sind und der Erblasser noch lebt, vergl.
8 2352. Die außerordentlichen Testamente nach D.G.B. sind:
1.) Das Gemeindetestament (8 2249); es setzt die Besorgniß voraus,
daß der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor
einem Richter oder Notar möglich ist. Solchenfalls kann der Erblasser vor dem
Vorsteher der Gemeinde, in der er sich aufhält, oder, falls er sich in dem Bereich
eines durch Landesgesetz einer Gemeinde gleichgestellten Verbandes oder Guts-
bezirkes aufhält, vor dem Vorsteher dieses Verbandes oder Bezirkes testiren.
An Stelle des Vorstehers oder neben diesem kann auch eine andere amtlich
bestellte Person zuständig sein> wenn dies durch Landesgesetz bestimmt ist (Art. 150
des Einf.-G.). Der Vorsteher oder die sonst amtlich bestellte Person tritt an die
Stelle des Richters oder Notars und muß zur Testamentserrichtung zwei Zeugen
zuziehen, die Vorschriften über die Behinderungsgründe (2234 bis 2237), das
Verfahren bei der Errichtung (2238), die fortdauernde Gegenwart der mitwirken-
den Personen bei der Testamentserrichtung (2239), die Protokollaufnahme (2240
bis 2246) leiden Anwendung.