Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

nach dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Gegenwart des Gerichts eigenhändig schreiben oder durch eine mit ihm vor Gericht
anwesende verpflichtete Vertrauensperson abgeben lassen. Die letztere Modalität ist
nach'.D.G.B. nicht gestattet.
5.) In tz 2244 sind die Erfordernisse geregelt, die zu beobachten sind, wenn
der Erblasser nach seiner Angabe der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Die
Voraussetzung des Falles ist, daß der Erblasser erklärt, der deutschen Sprache
nicht mächtig zu sein, auf die Wahrheit der Versicherung kommt es nicht an
(vergl. M. V, S. 278).
Notwendig ist in diesen Fällen
a) die Zuziehung eines vereideten Dolmetschers bei der Errichtung deS
Testaments.8 * 10) Eine Ausnahme hiervon ist nur in dem Falle des § 2245 Abs. 2
gestattet (vergl. nachstehend unter 6). Auf den Dolmetscher leiden die für einen
Zeugen gellenden Vorschriften in §§ 2234 bis 2237 entsprechende Anwendung,
insbesondere also auch die vorstehend unter 1 aufgeführten absoluten und relativen
Hinderungsgründe. Weiter muß ,
b) das — in deutsches Sprache aufzunehmende — Protokoll in die Sprache,
in der sich der. Erblasser erklärt, übersetzt und diese Uebersetzung entweder von
dem Dolmetscher angefertigt, oder beglaubigt/) in jedem Falle auch von ihm vor-
gelesen und die Uebersetzung dem Protokolle als Anlage beigefügt werden.^)
c) das Protokoll muß die Erklärung des Erblassers, daß er der deutschen
Sprache nicht mächtig sei, sowie den Namen des Dolmetschers und die Feststellung
enthalten, daß der Dolmetscher die Uebersetzung angefertigt oder beglaubigt und
sie vorgelesen habe.
d) der Dolmetscher muß das Protokoll unterschreiben.
8) Der Dolmetscher ist nach der Auffassung des Gesetzes das Organ, durch das der
Verfügende zu den übrigen mitwirkenden Personen redet. Das, was der Dolmetscher als
den Willen des Verfügenden mittheilt, wird so angesehen, als wäre es von dem Verfügenden
selbst in deutscher Sprache erklärt (Mot. V. S. 278).
?) Nicht ganz genau sagt m. E. Strohal, das deutsche Erbrecht nach dem B.G.B. S. 21: der
Dolmetscher „hat das — Protokoll zu übersetzen und die Uebersetzung zu beglaubigen und vorzu-
lesen".? 8 2244 Abs. 2 Satz 2 lautet: „Die Uebersetzung muß von dem Dolmetscher angefertigt o d e r
beglaubigt und vorgelesen werden." Hiernach dürfte es ausreichen, wenn der Dolmetscher
entweder das Protokoll in die Sprache des Erblassers selbst übersetzt oder die von einem
anderen angefertigte Uebersetzung beglaubigt (vergl. auch Abs. 3 des § 2244). In jedem Falle
muß aber, was auch Strohal deutlich zum Ausdrucke bringt, die Uebersetzung von dem Dol-
metscher vorgelesen werden.
10) Im I. Entw. § 1923 Absatz 3 war noch bestimmt, daß die Uebersetzung nicht blos
dem Protokolle als Anlage bngefügt, sondern anch als solche im Protokolle bezeichnet
werden müsse. Im Gesetzbuche ist nur vorgeschrieben worden, daß die Uebersetzung dem
Protokolle als Anlage beigesügt werden müsse. Die ausdrückliche Bezeichnung der Ueber-
setzung als Anlage im Protokolle ist deshalb nicht unbedingt nothwendig, weil ja nach Abs. 3
Satz 1 des § 2244 die Anfertigung oder Beglaubigung sowie die Vorlesung der Uebersetzung
im Protokolle festgestellt werden muß. Immerhin wird es rathsam sein, die Uebersetzung auch
als Anlage im Protokolle selbst zu bezeichnen.

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