Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

350 Tränk n er, Die Form der Rechtsgeschäfte
der eigenhändigen Unterschrift deS Verfügenden als Regel (vergl. jedoch § 2242
Abf. 1) unentbehrlich, weil nach der Auffassung des Lebens die Unterschrift die
endgültige Bestätigung der Genehmigung bildet (M. V, 273). DaS Erforder-
niß der Eigenhändigkeit der Unterschrift entspricht der Bestimmung in § 126
Abs. 1. vergl. oben zu A, II, a
Nur wenn der Erblaffer erklärt, nicht schreiben zu können, hat die
Unterschrift zu unterbleiben, gleichviel ob er überhaupt des Schreibens unkundig
oder in Folge einer Krankheit oder Verletzung der Hand nur zeitweilig am
Schreiben verhindert ist. An die Stelle der Unterschrift tritt dann die Feststellung
der Erklärung des Nichtschreibenkönnens im Protokoll. Stellt sich später heraus,
daß die Erklärung unwahr gewesen ist, so wird dadurch die letztwillige Verfügung
nicht hinfällig (vergl. M. V S. 273).
Die vorstehend aufgeführten Erfordernisse einschließlich der Mitunterschrift
der mitwirkenden Nebenpersonen müssen sämtlich erfüllt sein, wenn das Testament
gültig sein soll. Stirbt daher der Erblasser vorher, so ist seine Verfügung
ungültig, mag er auch seinerseits Alles gethan haben, was ihm zu thun obgelegen
hat, um den gewollten rechtlichen Erfolg herbeizuführen. Das Nämliche muß auch
gelten, wenn eine der mitwirkenden Nebenpersonen vor der unterschriftlichen Mitvoll-
ziehung des Protokolles stirbt.
Die Vorschrift in § 2242 Abs. 1 Satz 3, wonach das Protokoll dem
Erblaffer auf Verlangen zur Durchsicht vorgelegt werden soll, ist jedoch eine blose
Ordnungsvorschrift. Wäre daher die Vorlegung ausnahmsweise bis nach der
Unterschrift de« Protokolle« durch den Erblasser und die mitwirkenden Personen
verschoben worden und der Erblasser nun erst, also erst nach erfolgter Unterschrift,
jedoch noch vor der Vorlegung verstorben, so würde dies der Gültigkeit deS
Testaments nicht entgegenstehen. Die Vorlegung braucht auch im Protokolle nicht
sestgestellt zu werden.
4.) Besondere Vorsichtsmaßregeln sind noch für den Fall getroffen, wenn
der Erblasser nach der Ueberzeugung des Richters oder deS Notars stumm oder
sonst am Sprechen verhindert ist (§ 2243). Hier muß der Erblasser, der in
diesem Falle da« Testament nur durch Uebergabe einer Schrift (vergl. oben
unter 2 b) errichten kann, im Protokoll oder auf einem besonderen, dem Protokolle
als Anlage beizufügenden Blatte die bei der Verhandlung eigenhändig geschriebene
Erklärung abgeben, daß die von ihm übergebene Schrift seinen letzten Willen
enthalte. DaS eigenhändige Niederschreiben der Erklärung sowie die Ueberzeugung
des Richters oder Notars, daß der Erblasser am Sprechen verhindert ist, muß
im Protokolle festgestellt werden. Der besonderen Genehmigung des Protokolles
durch den Erblasser bedarf es dann nicht. Diese könnte ja ebenfalls nur schriftlich
erfolgen..
Nach S.G.B. § 2098 kann und bez. muß ein Stummer die Erklärung,
daß die von ihm übergebene Urkunde seinen letzten Willen enthalte, entweder in

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