Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

TrLnkner, Die Form der RechtSgeschLfle

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die Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten der Bedächten, nicht auch die Ver-
wandten und Verschwägerten der Ehegatten der Bedachten. Die Vorschrift gilt
nichts blos von dem verhandelnden, sondern auch von dem zugezogenen zweiten-
Notar.
Nach Entw. I § 1916 Abs. 2 sollten von der Mitwirkung auch der Testa-
mentsvollstrecker sowie der Ehegatte, die Verwandten und Verschwägerten des
Testamentsvollstreckers ausgeschlossen sein. Diese Bestimmung hat jedoch im Ge-
setzbuche keine Aufnahme gefunden. Demnach kann z. B. bei der Errichtung deS
Testaments vor einem Notar die Testamentsvollstreckung dem verhandelnden Notare
selbst übertragen werden. Sind dem Testamentsvollstrecker in dem Testamente
für seine Mühwaltungen Gebühren ausgesetzt, so würden diese, soweit sie sich inner-
halb der Grenzen des lieblichen halten, nicht als eine Zuwendung nach § 2235
anzusehen, soweit sie jedoch jenes Maß überschreiten, der Mehrbetrag als ein Ver-
mächtniß an eine mitwirkende Person anzusehen und daher als unwirksam in Weg-
fall zu bringen, die Ernennung zum Testamentsvollstrecker aber auftecht zu halten
sein (vergl. Fischer und Henle, B.G.B. s. d. deutsche Reich, S. 938 Amu. 3
zu § 2235).
Die Vorschrift in § 2235 gilt, gleichviel ob das Testament mündlich er-
klärt oder schriftlich und verschlossen übergeben wird (§ 2238). Dagegen ist von
der Aufnahme einer dem gemeinrechtlichen 8. 6. Libonianum entsprechenden Be-
stimmung (vergl. S.G.B. § 2077) abgesehen werden. Ueber die Gründe vergl.
Mot. V, S. 275.
Die Bestimmungen in §§ 2234 bis 2236 leiden auch auf die Urkunds-
personen (2lrt; 149 Einf.-G.) Anwendung (Art. 149 Abs. 2).
Blose Ordnungsvorschriften sind, wie schon erwähnt, in § 2237 enthalten,
wonach nicht Mitwirken sollen: Minderjährige, die der bürgerlichen Ehrenrechte für
verlustig Erklärten während der Zeit der Aberkennung, wer nach den Vorschriften
der Strafgesetze unfähig ist, als Zeuge eidlich vernommen zu werden (vergl.
St.G.B. § 34 Nr. 5) sowie wer als Gesinde oder Gehilfe im Dienste des Richters
oder des beurkundenden Notars (also nicht auch des zugezogenen zweiten Notars)
steht. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschriften ist jedoch ohne Einfluß auf die
Gültigkeit des Testaments.
2.) Zugclassen sind (8 2238) zwei Formen des öffentlichen Testaments: der
Erblasser kann entweder
a) dem Richter oder Notar seinen letzten Willen mündlich erklären, oder
b) ihm eine Schrift mit der mündlichen Erklärung übergeben, daß die
Schrift seinen letzten Willen enthalte. Die Schrift kann offen oder verschlossen
übergeben werden, sie kann von dem Erblasser oder von einer anderen Person
geschrieben sein, braucht jedoch nicht unterschrieben zu sein. Wer aber minderjährig
ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann nur in der Form unter a, wer
nach der Ueberzeugung des Richters oder Notars stumm oder sonst ani Sprechen

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