346 Tränkner, Die Form der Rechtsgeschäfte
' Zu I, Errichtung des Testaments vor einem Richter oder Notar,6) §§ 2233
bis 2245.
1.) Zur Errichtung muß der Richter einen GerichtSschreiber oder zwei
Zeugen,') der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen (§ 2233).
Tu §§ 2334 bis 2336 werden die gesetzlichen Behinderungsgründe aufge-
führt, die den Richter, Notar, Gerichtsschreiber und die Zeugen von der Mit-
wirkung bei Vermeidung der Nichtigkeit ausschließen, 8 2337 enthalt nur Ord-
nungsvorschriften, deren Beobachtung für die Gültigkeit des Testaments nicht
entscheidend ist. Die zwingenden Behinderungsgründe sind theils absolute, thei'lS
relative. Absolute Behinderungsgründe:
a) Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann nicht Mitwirken:
aa) der Ehegatte des Erblassers, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht (8 2334
Ziff. 1), bb) wer mit dem Erblasser in gerader Linie oder im zweiten Grade der
Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist (8 2334 Ziff. 2).
b) Als Gerichtsschreiber oder zweiter Notar oder Zeuge kann nicht Mit-
wirken, wer zu dem Richter oder zu dem beurkundenden Notar in einem Ver-
hältnisse der vorstehend unter a, aa und bb bezeichnten Art steht (§ 2336).
Hierzu ist noch Folgendes zu bemerken:
Das Gesetz schreibt ausdrücklich die Errichtung „vor einem Richter" vor.
Hierdurch wird zu erkennen gegeben, daß das Testiren vor versammeltem Gerichte,
einem Richterkollegium als solchem, ausgeschlossen sei. Nicht zugelassen ist, daß
anstatt des Gerichtsschreibers ein Notar zugezogen wird. Die Mot. zum I. Entw.
(V. S. 262) sagen hierüber: „An einem Bedürfnisse hierzu fehlt eS und die
Zulassung würde insofern nicht unbedenklich , sein, als, wenn dies gestattet würde,
leicht Zweifel entstehen könnten, wer der verhandelnde Beamte sei." Aus denselben
Gründen ist auch bei der Errichtung des Testaments vor einem Notar die Zu-
ziehung eines Richters an Stelle des zweiten Notars ausgeschlossen worden.
Daß. der letztwillig Verfügende bei der Errichtung seiner letztwilligen Ver-
der RTK wurde jedoch vom RI die Zulassung des Privattestaments oder sog. holographen
Testaments beschlossen. Zwischen beiden ordentlichen Testamentsformen steht dem Testaments-
errichter in der Regel die Wahl zu (vergl. jedoch § 2247).
•) In Bayern, sowie in den Gebieten des französischen und des badischen Rechts ist
für das öffentliche Testament ausschließlich die notarielle Form vorgeschrieben; dieser Zu-
stand wird durch das Einf.G. Art. 141 insofern aufrecht erhalten, als danach landesgesetzlich
bestimmt werden kann, daß für die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nach den Vor-
schriften des B.G.B.'s gerichtlicher oder notarieller Beurkundung bedürfen, entweder nur die
Gerichte oder nur die Notare zuständig sind. Diese Vorschrift bezieht sich natürlich auch mit
auf die öffentlichen Testamente.
') Vergl. jedoch Art. 149 Einf.G. .wonach die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt
bleiben, nach denen bei der Errichtung einer Verfügung von Todeswegen der Richter an Stelle
des Kerichtsschreibers oder der zwei Zeugen eine besonders dazu bestellte Urkundsperson zu-
ziehen kann, für Sachsen vergl. hierzu S.G.B. 8 2093 Bek. v. 22. 2. 66,