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Schulze, Die Zweigniederlassung.
In den Protokollen ist kein Anhalt für diese Ansicht zu finden, während
andererseits fteilich auch nicht erhellt, daß die Konferenz eine solche Tragweite
habe ausschließen wollen.
' Man darf dieS vielleicht damit' Mären, daß jene Vorschrift erst in der
dritten Lesung angenommen worden ist.
T Im Interesse der Uebereinstimmung des für Haupt- und Zweigniederlassung
geführten Registers kann man daher wohl die Zweckmäßigkeit der Vorschrift, daß
immer, ehe eine die Zweigniederlassung betreffende Eintragung im Register statt-
findet, zuvor der Nachweis der geschehenen Eintragung im Register der Haupt-
niederlassung erbracht werden müsse, anerkennen, ohne sagen zu, dürfen, das Gesetz
verlange einen solchen Nachweis.
Herbei ist ja auch zu berücksichtigen, daß darüber kein Einverständniß
besteht, welche Eiilträge überhaupt in das Register der Zweigniederlassung gehören.
. So giebt Agricola selbst zu, daß die Beobachtung jener Gesetzesstelle nicht
bei -allen Einträgen gleichzwingmd wäre — v. Hahn a. a. O. Bd. I S. 107
ferner hält die Vorschrift auch bei Statutenänderungen von Aktien- und Kommandit-
Gesellschaftcn auf Aktien anwendbar, wofür der Entstehungsgrund jener Bestimmung
spricht, was auch Agricola mit Recht hervorhebt. Dagegen sagt v. Hahn weiter
ausdrücklich, für ^den Einzelkaufmann und die offene Handelsgesellschaft habe sie
keine Bedeutung, und erklärt auch S. 184, daß sie bei dem Einträge der Prokura
keine Anwendung finde.
Insoweit durch jene Gesetzesstelle gleichzeitig eine Bestimmung über die
sonstige Führung des Registers gegeben ist, weist doch der Grund ihrer Entstehung
darauf hin, daß ein derartiger Fingerzeig nicht beabsichtigt gewesen ist, wie denn
das Handelsgesetzbuch überhaupt keine Bestimmung über die Führung des Registers,
abgesehen , von der. Erwähnung der Ordnungsstrafen, enthält. .
' Diese Bestimmungen zu' treffen, ist der Landesgesetzgebung.überlassen worden.
Das Reichsgesetz vom 18. Juli 1884 hebt bezüglich der Kommanditgesell-
schaften aus Aktien und der Aktiengesellschaften in Art. 179 Abs. 2 und 212
Abs. 3 (durch Bezugnahme auf 179 Abs. 2) die für diese Gesellschaften besonders
wichtige und: daher auch namentlich in, die sie betreffenden Gesetzesvorschriften
gehörige Bestimmung , hervor. : ‘ , : , ;
Auch die auf Grund von 8 171 des Genossenschaftsgesetzes vom 1. Mai
1889, erlassene Bekauntnrachungdes Reichskanzlers vom 11. Juli 1889 bestimmt
in Z 20 Abs. 1 für eine außerhalb des Gerichtsbezirks der Hauptniederlassung
zu- errichtende Zweigniederlassung, daß die Eintragung der letzteren nicht erfolgt,
llevor die Eintragung der Hauptniederlassung nachgewiesen ist, während § 7 des
GenossenschaflsgesetzeS vom 4, .Juli 1868 eine solche Vorschrift nicht enthielt Die
.Kömgl. Mchs Ausführungsverordnung zu dem Reichsgesetz über die Gesellschaften
mit b. H. verweist in 8 4 aus H 20 jener Bekanntmachung und damit auch auf