Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

290 Schulze, Die Zweigniederlassung.
tz 8. Tragweite des Artikel 21 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs.
Art. 21 Abs. 3 des H.G.B.'S bestimmt: „die Eintragung — der Firma —
bei dem Handelsgerichte ae) der Zweigniederlassung findet nicht statt, bevor nach-
gewiesen ist, daß die Eintragung bei dein Handelsgerichte der Hauptniederlassung
geschehen ist." ' ' , .: ^
Die ausweislich der Protokolle S. 4661 besondere Entstehungsursache dieses
dritten Absatzes ist darin zu suchen, daß man bei der Errichtung der Zweignieder-
lassung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und Aktiengesellschaft sicher gehen
wollte, daß die Eintragung der Zweigniederlassung und die Veröffentlichung dieses
Vorganges im Interesse des Publikums nicht eher stattfinde, als bis die Eintragung
am Orte der Hauptniederlassung erfolgt sei, denn diese letztere bedingt ja die
Existenz dieser Gesellschaften überhaupt.
Es heißt dann in den Protokollen S. 4662 weiter: „es werde sich von
selbst verstehen, daß jener Satz in gleicher Weise auf alle Handelsgesellschaften zu
beziehen sei."
- Das Handelsgesetzbuch alter Fassung verlangt nun den Nachweis der
Eintragung einer den Einzelkaufmann oder die Handelsgesellschaften betreffenden
Thatsache beim Handelsgerichte der Hauptniederlassung (deS Sitzes) bevor diese
Thalsache auch im Register der Zweigniederlassung eingetragen wird, an keiner
weiteren Stelle. .
Die hiernach begrenzt erscheinende Anwendung von Art. 21 Abs. 3 durch
den Richter ist sofort nach Erlaß des Handelsgesetzbuchs angezweifelt worden.
Agricola a. a. O. S. 291 sagt speciell hinsichlich dieser Bestimmung, sie
knüpfe zwar an die Firmenvorschriften an, und sei wegen der Kommanditgesell-
schaften auf Aktien und der Aktiengesellschaften aufgenommen Wörden, aber die
ratio legte reiche noch weiter, er glaubt, sie sei bei allen Einträgen in das
Handelsregister der Zweigniederlassung zu beobachten, insoweit solche nicht
etwa nur in das letztere gehörten, wie z. B. der Eintrag einer Prokura für
letztere, wenn Haupt- und Zweig-Niederlassung zufolge Art. 21 Abs. 2 verschiedene
Firmen hätten.
Archiv N. F. Bd. VH S. 545; Annalen des K. S. Oberlandesgerichts Bd. VIII S. 412,
Bd. LI S. 864. -—A. M. hinsichtlich der Aktiengesellschaften Ring, a. a. O. S. 563 slg.;
Staub, a. a. O. S. 511. ' ^
:: *6) lieber die Behörde, welcher die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters
in Sachsen zustcht bezl. zustand, vergl. die K. S. Ausführungs-Verordnung zum H:G.B.vom
8V. Dezember 1861 § 8 »ab 11, sowie K.- S. Gesetz vom 1. Mär, 1678 §13 Abs. 2. S.
auch 8 19 der K. S. Verordnung zur Ausführung des Bundesgesetzcs vom4.Juli 1868,
tz 5 der K. S. -Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889, tz 4 jenes
Gesetzes, tz 10 Abs. 2 dieses Gesetzes, sowie 8 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers betr.
die Führung des Genössenschaftsregisters vom 11. Juli 1889, endlich g 7 des Reichsgesetzes
vom > 20. April 1892 betr. Gesellschaften mit b. H. und die hierzu erlassene K. S. Aus-
, sührNngsverordng. vom 12.-Oktober 1892: 1 '

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