Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

' v. Sommerlatt, Enquete über das Berufungsverfahren.' A.45
gesummter Inhalt als vorgetragm angenommen (so Dresden I, II, III, IV,
Berlin IX wegen der Korrespondenzen, Berlin X"), Berlin XIII, IV, Cöln I").
2) Der Vortrag der Beweisprotokolle pflegt vielfach dadurch abgekürzt zu
werden, daß weitläufige Gutachten nicht vollständig verlesen, sondern daß das Er-
gebniß nur in einem kurzen Resum5 mitgetheilt wird, sowie daß man sich bei Zeugen,
die nichts zu bekunden vermocht haben, nur auf die Konstatirung dieser Thalsache
beschränkt. (So Berlin IV, IX, Königsberg II,19) III, Dresden IV).
Besonders beachtenswert ist der Bericht des Vorsitzenden des 6. Senats
des Kammergerichts Berlin über den Vortrag der Beweisergebnisse:
Bei mündlichen Verhandlungen, die nach umfangreichen, durch ersuchten
oder beauftragten Richter bewirkten Beweisaufnahmen stattfinden, zeigt sich nicht
selten, daß das Streitmaterial durch den Referenten gründlicher durchgearbeitet
ist, als Seitens der Parteivertreter. In solchen Fällen geschieht es wohl, daß
der Referent ohne Widerspruch der letzteren den Vortrag an sich zieht — ein
Verfahren, welches nicht nur zur Abkürzung der mündlichen Verhandlung führt,
sondern auch bewirkt, daß die Ergebnisse der Beweisverhandlungen in gehöriger
Ordnung und darum übersichtlicher den Senatsmitgliedern vorgeführt werden,
als durch das meistens in chronologischer Folge stattfindende Ablesen der Beweis-
protokoüe seitens der Parteivertreter. Nach meinen, in der Provinz Hannover
gesammelten Erfahrungen habe ich keinen Zweifel, daß die Vorschrift der
Hannoverschen Prozeßordnung^9), nach welcher das Ergebniß der Beweisver-
handlungen durch einen Richter vorzutragen war, dem § 258 Abs. 2 der C.P.O.
vorzuziehen ist.
Auch vom 13. Civilsenate des Kammergerichts wird berichtet, daß in einem

17) Berlin X. „Selbstverständlich wird es zugelassen, wenn der Vortragende Sach-
walter resumirt, daß von einer umfangreichen, inhaltlich wiedergegebenen Urkunde nur be-
stimmte wörtlich vorgetragene Abschnitte für den Rechtsstreit in Betracht kommen" (vor-
behältlich des Rechts des Vorsitzenden oder Berichterstatters, falls dies angezeigt erscheint,
die Vorlesung noch auf andere Abschnitte auszudehnen.)
") Cöln I: Rur in Betreff von längeren Rechnungen und ähnlichen Schriftstücken,
die sich für einen mündlichen Vortrag durchaus nicht eignen, wird wohl auf den Inhalt der
Men Bezug genommen.
Königsberg II: bei der ersten mündlichen Verhandlung ist der Vortrag in
der Regel ein vollständiger, von der Verlesung der Beweisprotokolle wird nur Abstand
genommen, insoweit die Parteien über das Ergebniß der Beweisaufnahme einig sind.
20) vergl. § 236 der Hann. P.O. — Die Motive zu 8 258 der C.P.O. sagen freilich:
Der Vortrag durch einen Berichterstatter verfehlt seinen Zweck, weil er das Gericht und
die Parteien, zumal bei verwickelten Sachen, ermüdet, die Aufmerksamkeit schwächt und wegen
seiner Subjektivität die richtige Auffassung und Beurtheilung der Beweisverhandlungen ge-
fährdet —, eine Ansicht, der nach der obigen Mittheilung kaum zugestimmt werden kann.
Auch in der neuen österreich. C.P.O. (8 287) ist „das Ergebniß einer nicht vor dem er-
kennenden Gericht erfolgten Beweisaufnahme" — nicht, durch die Parteien, sondern —
„durch den Vorsitzenden bei der mündlichen Verhandlung zu geeigneter Zeit darzulegen."
Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. Vit. 10

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