Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

4.2. Mansfeld, Dr. Richard, Der publizistische Reaktionsanspruch und sein Rechtsschutz im Herzogthum Braunschweig

128 Literatur.
Deutschen B.G.B.'s keine Gesetzeskraft erlangt haben. Der 8 196 gab der herrschenden,
nach unserem Dafürhalten richtigen Anschauung einen durchaus zutreffenden Ausdruck. Bei
der zweiten Lesung ist der ganze Abschnitt vom Beweis gestrichen worden, wie jedoch die
Protokolle ergeben keineswegs etwa deshalb), weil man die Richtigkeit oder Sachgemäßheit
der dort aufgestellten Grundsätze bezweifelt hätte.
Landgerichtsrath vr. Paul, Leipzig.
Der pubttztsttsche Reattionsarrspruch und sein Rechtsschutz im Herzogthum Braun-
schweig, von vr. Richard Mansfeld, Amtsrichter. Braunschweig 1695. Verlag
von Benno Goeritz. 2 Jl 80
Die Schrift beginnt mit einer theoretischen Untersuchung der rechtlichen Natur des
dem Individuum zur Abwehr unberechtigter Anforderungen des Staates zur Seite stehenden
Anspruchs und sucht das Ergebniß in prüfender Vergleichung mit dem bestehenden Rechts-
zustande, insbesondere des Herzogtums Braunschweig, zu bewähren und für die Lösung
mannigfacher die Literatur und Rechtsprechung beschäftigenden Streitfragen nutzbar zu machen.
Anspruch ist das rechtlich anerkannte aktuelle Begehren. Er entspringt einem Rechts-
verhältniß und erstrebt bald die Erfüllung eines Befriedigungsgebots, Aktionsanspruch, bald,
insbesondere bei absoluten, sowie auf ein Nichtthun gerichteten obligatorischen Rechtsverhält-
nissen, die Geltendmachung eines Störungsverbots gegen den Uebertreter, Reaktionsanspruch.
Der Staat als Rechtsstaat tritt dem Einzelnen mit einer rechtlich bestimmten Herrschermacht
gegenüber, beide verknüpft ein Subjektionsverhältniß, ein Rechtsverhältniß publizistischer Art,
welches insbesondere dem Staate die negative Obligation auferlegt, sich ungesetzlicher An-
forderungen an den Unterthan zu enthalten. In der Verletzung dieses Verhältnisses durch
'den Staat, nicht, wie man gewöhnlich meint, im Privateigenthum und andern Privatrechten
der Unterthanen wurzelt der publizistische Reaktionsanspruch, dessen rechtliche Besonderheit
deshalb auch einer durchaus selbständigen und eigenartigen Begründung bedarf. Die Ver-
letzung insbesondere, die ihn hervorruft, ist stets Gesetzesverletzung und richtet sich, wie er-
wähnt, nicht gegen ein Privatrecht, sondern gegen ein solches rechtlich geschütztes Interesse,
deffen Wahrung nach dem Willen des Staates selbst dem Einzelnen überlassen ist und welches
in einem Forderungsrecht des Individuums gegen den Staat, nicht zu handeln, seinen
Ausdruck findet. Als öffentlich-rechtlicher Anspruch ist er gleich andern Ansprüchen dieser
Art den bürgerlichen Gerichten entzogen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterworfen.
Die überaus scharfsinnige und gründliche Arbeit verdient die größte Beachtung und
bedeutet selbst gegenüber den hervorragenden Leistungen aus neuerer Zeit unleugbar einen
Fortschritt auf ihrem Gebiet. Abschließend ist sie freilich der Natur der Sache nach nicht,
insbesondere bedeutet die versuchte Begründung des Reaktionsanspruchs auf eine obli-
gatorische Beziehung zwischen Staat und Unterthan die Hereintragung eines fremdartig ge-
nug anmuthenden Elements, und noch bedenklicher (vergl. S. 44) ist die auch wenig aus-
reichend motivirte Benutzung des so dehnbaren und willkürlichen Begriffs der Jntereffen-
verletzung, zumal wenn man mit dem Verfaffer dabei auch solchen Interessen Rechnung
tragen will, die dem eigentlichen Rechtsgebiet fern liegen.
Landgerichtsdirektor /uchs, Leipzig.

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