Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 11 (1847))

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bezeichnet wird. Bei Anlaß einer vor demselben stattgehabten Auf-
lassung jedoch werden als im Gerichte anwesend angeführt (Art. 163):
der Schultheiß, ein Hans Zehender von Rudolfingen und ein Hans
Meß „die da öcb urvsers geswornen Rates warent, u. ander erber
„lüt etwiemänger . — „Schultaisz, Rät, richter u. gemaind“
werden auch als Urheber einer Verordnung, kraft welcher derjenige,
der einen andern der Ehe anspricht und *,in nit behept“ in eine
Buße verfallen soll, erwähnt (Art. 180). — Neben Rath und Ge-
richt hatte noch der „kilchenberre“ in kirchlichen Dingen eine Ge-
richtsbarkeit, die er von Alters her in seiner Kirche ausübte (Art. 173),
währenddem in Sachen gemischter Natur, wie z. B. in Streitig-
keiten über Kirchenstühle „kilcbunherre, Schulthaiss u. rath“ rich-
teten (Art. 172). Sehr merkwürdig ist endlich die Erwähnung des
westphälischen „baimlicb gericbt“, vor welchem die Stadt nicht
belangen zu wollen ein gewisser Hans Z. dem Rathe eidlich geloben
muß (Art. 207).
Außer den bezeichneten städtischen Behörden werden im Diefsen-
hover Stadtrechte noch ein großer Rath, die Gemeinde, ja
eine kleine und eine große Gemeinde erwähnt, wobei man
jedoch nicht vergessen darf, daß, wie wir weiter oben bereits an-
deuteten, das uns mitgetheilte Stadtrecht in seinen einzelnen Partien
verschiedenen Zeiten angehört.— Was zunächst nun die Gemeinde
anbetrifft, so kömmt dieselbe bis zu Art. 87 nur einmal vor, in
einem Falle nämlich, wo Schultheiß und Räthe eine wichtige Ver-
ordnung mit jener und des Vogts Willen erlassen (Art. 84). — Von
Art. 87 an aber wird die Gemeinde mehrfach neben Schultheiß und
Rath als bei der Gesetzgebung und andern wichtigen städtischen An-
gelegenheiten mitwirkcnd angeführt. Nun beginnt aber mit Art. 86
eine Reihe von Artikeln, die, auf dem Msc. von einer andern als
der ersten Hand geschrieben, in die vom ersten Schreiber (wohl einem
Stadtschreiber) leer gelassenen Blätter eingetragen wurden; an an-
deren Stellen sogar sind nach den von der ursprünglichen Hand
geschriebenen Worten „Vogt und Räch" die Worte „und die von
v der gemaind“ später eingeschaltet worden. — Man ersieht hieraus,
wie auch in Di essen Hoven die Gemeinde, welche die ihr durch
die Handfeste zugesicherte Theilnahme an den städtischen Angelegen-
heiten gegenüber ihrem Rathe verloren hatte, allmählig wieder zu
Kräften gekommen war. Wie dieß geschehen, läßt sich aus dem

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