Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 11 (1847))

Wilda: Preußische Gesetze über Glaubensfreiheit. 867
in jener Abhandlung mitgecheilt sind und Wiederholungen möglichst
zu vermeiden waren.
Es ist in der Abhandlung mehrfach darauf hingewiesen wor-
den, wie die Keime der Religionsfreiheit, gepflegt von großen Re-
genten, in dem preußischen Staat vorzugsweise einen gedeihlichen
Boden gefunden haben. Sie waren dort so erstarkt, daß selbst in dem
Religionsedict v. 1788 „völlige Gewissensfreiheit" und „die Auf-
rechthaltung der den preußischen Staaten von jeher eigenthümlich
gewesenen Toleranz" zugesichert worden sind. Die enger«
Gränzen aber, welche durch eben jenes Edict gezogen worden wa-
ren, indem es die Duldung auf die Juden und die bereits zuge-
lassenen und historisch berechtigten kleineren christlichen Religionsge-
meinschaften oder Sekten beschränkt hatte, sind durch das Land-
recht wieder gebrochen worden, da dasselbe, von dem Prineip all-
gemeiner Duldung ausgehend, nicht nur volle Bekenntm'ßfreiheit,
sondern auch Cultusfreiheit, oder das Recht, sich zu gemeinsamer
Gottesvcrehrung nach eigener religiöser Ueberzeugung zu vereinigen,
in einer Weise anerkannt hat, wie es bis jetzt in keinem deutschen
Staate geschehen ist. Dadurch zeichnet sich das Landrccht vor al-
len anderen deutschen Gesetzgebungen aus, wie viel sonst auch im
Einzelnen gegen den kirchenrechtlichen Theil desselben einzuweuden
sein möchte. Diese Gesetzgebung hat nun durch das Patent v. 30. März
eine neue Bestätigung erhalten, indem darin der König verkündet,
daß „wie er einerseits entschlossen sei, den in den Preußischen
Staaten geschichtlich und nach Staatsverträgen bevorrechteten Kir-
chen, der evangelischen und römisch-katholischen, nach wie vor seinen
kräftigsten landesherrlichen Schutz angedeihen zu lassen und sic im
Genuß ihrer besonder» Gerechtsame zu erhalten, es andrerseits sein
unabänderlicher Wille sei, seinen Untcrthanen die in dem allge-
meinen Landrecht ausgesprochene Glaubens- und Ge-
wissensfreiheit »«verkümmert aufrecht zu erhalten,
und ihnen, nach Maßgabe der allgemeinen Landesge-
setze, die Freiheit der Vereinigung zu einem gemein-
samen Bekenntnisse und Gottesdienst zu gestatten."
Unter diesen allgemeinen Landesgesetzen dürste wohl vorzüglich Wie-
der das Landrecht selbst zu verstehen sein, denn dieses ist es ja eben,
welches jene Freiheit in Preuße« gesetzlich ausgesprochen hat, in-
dem es in einem hohen und freien Sinn die Bedingungen nusge-

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