Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 11 (1847))

Das Bergrecht des Sachsenspiegels. 265
bezeichnet, doch wohl hauptsächlich um ihretwillen der Vogtei er-
wähnt. Sie bestanden bei dem Bergbau, außer dem Genuß des
ganzen oder doch — mit dem Landesherren theilend — halben Ze-
hent, in einem, verschiedentlich regulirten, freien Antheil an dem
Ganzen der Zeche — „Ackertheil" — (späterhin Erbkur, Freikure)
genannt; und auch in dieser Beziehung bietet das alte Goldrecht
von Goldberg eine beachtenswerthe Andeutung, indem es (nachdem
dasselbe vorher von dem in 7u bestehenden überall eintretenden
landesherrlichen Zehnten gesprochen) sagt: „do nach" (nämlich nach-
dem der Zehent vorweg erhoben) „iglichen des das erb ist ein frei
achteil von allem goltwerke" u. s. w., „das fry Achteteil das sal
iglich gebuwir von sinen erbe mit sine velcheren*) (seinem Vogte?) tey-
len Also das her is halb behalde und syn erbherre halb."
Aus dieser Stelle läßt sich vielleicht die Vermuthung entneh-
men, daß schon sehr früh über das Vogteiverhältniß und leine
Früchte Irrungen entstanden, welche man in eben angeführter
Weise da auszugleichen suchte, wo — wie bei dem Goldberger
Bergbau — die eigentlichen vogteilichen Rechte nur der Landes-
herr besaß, und durch seine Bergwerksbehörde ausübte.

R.

*) Vielleicht i veleh-heren, Befehl - Herren ?

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