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Steinbeck:
Artikel überhaupt die Sache nur oberflächlich berührt. Eben so
kann aber auch diese Gestaltung des Rechts erst später bei weiterer
Entwicklung des Bergregalitätsverhältnisses sich herausgebildet ha-
ben, da wir das Goldrecht von Goldberg nicht in seiner ursprüng-
lichen, sondern erst in einer Nedaction aus der Mitte des vierzehn-
ten Jahrhunderts besitzen.
Für die Weiske'sche Auslegung des zweiten Satzes des Ar-
tikels könnte die in dem dritten enthaltene Festsetzung geltend zu
machen versucht werden: daß dem, des die Stätte ist, wenn er
einem Anderen zum Silberbergbau darauf Erlaubniß gibt, über
diesen Bergbau die Vogtei zukommt. Unter „Vogtei" nämlich kann
hier, wie überall, wohl nichts anders verstanden werden, als eine
Schutz- und Schirm-Herrlichkeit '^), deren Ausüben einen Complex
von administrativen, gerichtlichen und polizeiirchen Befugnissen, je
nach Beschaffenheit des Gegenstandes und der zeitweisen Legislation
und Staatsverfassung modisicirt, in sich faßt; und ganz mit Recht
nimmt demnach Weiske^) dafür an, „daß man bei dieser Vogtei
an ähnliche Rechte, wie die waren, welche (nach seiner Meinung)
die Landesherren als Burgherren in Bezug auf den Bergbau in
ihrem Lande ausübten, zu denken habe." — Ueber den Begriff der
Vogtei bei dem Bergbaue geben u. A. die Bergwerksverträge der
Kaiser Ferdinand I. (1534) und Maximilian II. (1575) mit den
böhmischen Ständen Fingerzeige. Darnach bestellten die Grund-
herren die Bergmeister, welche in ihrem Namen Schürfscheine
und Belehnungen ertheilten u. s. w. — Daß dergleichen Rechte
bloßen Hintersaßen nicht beigelegt werden konnten, lag in dem
Staydesverhältniß dieser Hinterfüßen; keineswegs aber läßt sich ein
Grund absehen, warum in dem Jahrhundert, in dem der Sachsen-
spiegel entstand, wie in frühern, nicht jedem schöffenbaren Mann
" auf seinem Allode dergleichen Rechte hätten zustehen mögen. Eben
von ihr und ihrem Allode handelt es sich aber hier. — Die Vogtei führte
nach ihren verschiedenen Objecten für ihren Besitzer gewisse Früchte
mit sich, und diese hat der Sachsenspiegel hier zwar nicht näher
18) Bergl. Eichhorn's deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, §§ 51.
573. Mittexmaier's Grundsätze des gemeinen deutschen Pri-
vatrechts (7. Aufl.) §. 48 (besonders die Schriften in Note 34).
19) A. a. O. S. 36.