Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 11 (1847))

Das Bergrecht des Sachsenspiegels. 261
annehmen, ist keineswegs so geringfügig, wie Meiste es darstellt,
vielmehr ein gewichtiger Grund für die Richtigkeit solcher Deutung.
Für sie spricht aber auch noch neben dem Inhalt des Artikels in
seinem Zusammenhänge, und neben allen geschichtlichen Gründen für
ein höheres Alter des Bergregals der edeln Metalle als das des
Sachsenspiegels, die in dem ersten Satz des Artikels, nach echt
deutschem Recht ausgesprochene Beschränkung des landesherrlichen
Regalitätsrechts an allen Arten Schätzen zu Gunsten des Eigen-
thümers der Scholle.
Kann man aber die Ansicht Weiske's über den Artikel im
Ganzen nicht theilen, so mochte eben so wenig in der von ihm aus-
gesprochenen Weise als richtig anzuerkennen sein, was er über den
zweiten Satz desselben bemerkt, indem er darüber sagt"):
„es heißt in diesem Satz : „Silber darfNiemand brechen auf eines
anderen Mannes Gute, ohne des Willen, des die „stat". Ge-
wöhnlich findet man in diesen Worten nichts weiter, als daß es
sich um die Zustimmung des Grundeigenthümers handele. Be-
trachtet man aber die Stelle genauer, so ergibt sich, daß zwei Per-
sonen hierin Betracht zu ziehen sind, nämlich der Mann des
Gutes, und der, des die ftat ist; zugleich ist damit aber
auch darauf hingewiesen, daß Gut und stat nicht dasselbe
sind. Wäre dem nicht, so wären die Worte: ohne des Willen,
des die stat ist, überflüssig, oder der Verfasser würde sich
weit kürzer und bestimmter ausgedrückt haben, wenn er ge-
sagt hätte: Silber darf mau nicht auf dem Gute eines An-
deren ohne seine Zustimmung brechen."
„Der volle Sinn der Stelle ergibt sich erst, wenn man Folgen-
des erwägt. Allerdings waren die Fossilien Zubehörungen
der Grundstücke im echten oder vollen Eigenthum, wie sich
dieß besonders in den früheren Jahrhunderten regelmäßig in
den Händen der Freien befand. Als sich aber die Beneficien
und Lehen ausbildeten, als namentlich die, aus denen sich
unser Bauernstand entwickelte, meist nur von einem Anderen
abgeleitete Besitz- und Genußrechte an ihren Gütern hatte«,
überhaupt der Begriff des fetzt s. g. getheilten EigenchumS

15) A. a. O. S. 37.

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