Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 11 (1847))

260 Steinbeck:
nesweges eine generische Scheidung. Das eigentliche Merkmal des
Schatzes war dem, überall von realistischen Anschauungsformen aus-
gehenden, alten germanischen Recht: das Verborgensein eines herren-
losen Objects in der Erde. Dieses Object war zweierlei Art, näm-
lich ein Product der Menschen oder ein Product der Natur. Der
Geldwerth war beiden gemein, und da dem König der Deutschen
alles herrenlose Gut zufällt, so gehören ihm auch die Schätze bei-
der Art. Die Glosse spricht sich hierüber und über die Regalität
von beiden Arten des Schatzes auch so klar aus, daß in der That
über ihre dießfällige Ansicht kein Zweifel möglich, gleich viel, ob
man die Lesart „Hy trennt er ertz von schätze", oder die Lesart
„denn allhie er Ertz vor einen Schatz nimmt", vorzieht; denn im
Grunde laufen beide auf das Gleiche hinaus, nur daß die erstere
Lesart die Ansicht in Bezug auf den zweiten Satz des Artikels, die
letztere dagegen solche in Bezug auf den ersten und zweiten Satz
zusammen, vorzüglich hervorhebt.
Schon in dem Tert des Sachsenspiegels begegnen wir nicht
selten, wie auch in dem vorliegenden Artikel, einem sehr erklärli-
chen Berühren altdeutscher Rechtsideen mit römischen, und dürfen
die Glosse nicht zu sehr tadeln, wenn sie aus einer, oft freilich zu
weit ausgedehnten und verfehlten, Anffassungsweise dieses Berühren
zu einer unbedingten Uebereinstimmung zu gestalten sich bemüht.
Immer bleibt die Deutung der Glosse für das richtige Verständniß
eines Artikels des Sachsenspiegels erheblich, wenn sich, nach Ent-
fernung des in solcher Richtung zu weit Getriebenen, eine folge-
rechte Durchführung allgemeiner Rechtsprincipien in ihr vorfindet.
Dieß ist hier der Fall. Die Glosse zeigt, wie der Artikel in drei
Sätze zerfällt, deren erster die Regalität der Schätze beider Arten
ausspricht; der zweite bei Silberbergwerken **) die Ausübung die-
ser Regalität an die Zustimmung des Grundeigenthümers knüpft;
der dritte die nähern Verhältnisse des Grundeigenthümers zu dem
Bergbauenden, dem er den Bau gestattet, angeht.
Daß die sächsischen Constitutionen von 1572, welche, wie
Meiste selbst bemerkt, „den Sachsenspiegel sehr wohl verstehen",
die bisherige Deutung des in Rede stehenden Artikels für die richtige

14) Oder eigentlich seiner wahren Tendenz nach, bei Bergwerken
beider damals als Regale betrachteten edeln Metalle.

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